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OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 29.07.2002 - 13 U 53/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Bei beengten räumlichen Verhältnissen muss ein Nachbar nach 22.00 Uhr Gerüche und Geräusche, die von nächtlichem Grillen im Garten herrühren regelmäßig nicht hinnehmen.

2. Vier mal im Jahr kann allerdings unter diesen Umständen ein Grillen bis 24.00 Uhr als sozialadäquat anzusehen sein.

 

Normenkette

BGB § 1004

 

Tenor

II.a) Auf die Berufung des Klägers wird das angefochtene Urteil dahin geändert, dass zusätzlich die Beklagten verurteilt werden, es zu unterlassen, nachts zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr vor bzw. bei dann geöffneten Toren in der unmittelbar neben dem Grundstück des Klägers stehenden Garage an der Vorderseite des Wohnhauses zur Straße XXX hin derart ein Grillgerät und/oder ein Fernsehgerät zu nutzen, dass hierdurch Gerüche und/oder Geräusche auf das Grundstück des Klägers einwirken.

b) Ausnahmsweise dürfen die Beklagten jedoch an 4 (vier) Abenden in jedem Kalenderjahr an der genannten Örtlichkeit bis 24.00 Uhr grillen (nicht auch fernsehen). Insoweit wird die Berufung des Klägers zurück gewiesen.

c) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gem. a) wird den Beklagten ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten in voller Höhe zu tragen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Beschwer übersteigt nicht 20.000 Euro.

VII. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 3.834,69 Euro (= 7.500 DM) festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger und die Beklagten, die ein Taxiunternehmen nebst Autowaschanlage betreiben, sind unmittelbare Grundstücksnachbarn an der vielbefahrenen L 4X in T. Der Kläger fühlt sich durch von ihm behauptete vom Grundstück de...

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