Fortgeschrittene Schwangerschaft einer zum Haushalt gehörenden Person ist wegen den damit verbundenen Erschwerungen der Ersatzraumbeschaffungspflicht sowie den allgemeinen physischen und psychischen Belastungen bis zum Ablauf einer angemessenen Schonfrist nach der Niederkunft als Härtegrund anerkannt.[1]

[1] LG Stuttgart, WuM 1991 S. 347: Verlängerung bis zum Ablauf von 10 Wochen nach der Entbindung.

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