Hochschwangere ist grundsätzlich geschützt
Steht eine Schuldnerin oder die Familienangehörige eines Schuldners kurz vor der Niederkunft, ist wegen der damit verbundenen Erschwernisse bei der Räumung sowie den allgemeinen physischen und psychischen Belastungen grundsätzlich Vollstreckungsschutz zu gewähren.
Gleiches gilt für die Zeit unmittelbar nach der Niederkunft. Bei der Bemessung der Schutzzeit ist zu berücksichtigen, wann die mit der Geburt verbundenen Hindernisse beseitigt sind.[1]
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