Achtung

Hochschwangere ist grundsätzlich geschützt

Steht eine Schuldnerin oder die Familienangehörige eines Schuldners kurz vor der Niederkunft, ist wegen der damit verbundenen Erschwernisse bei der Räumung sowie den allgemeinen physischen und psychischen Belastungen grundsätzlich Vollstreckungsschutz zu gewähren.

Gleiches gilt für die Zeit unmittelbar nach der Niederkunft. Bei der Bemessung der Schutzzeit ist zu berücksichtigen, wann die mit der Geburt verbundenen Hindernisse beseitigt sind.[1]

[1] Vgl. LG Stuttgart, WuM 1991 S. 347: 10 Wochen nach der Entbindung; LG Bonn, DGVZ 1994 S. 75 und AG Schwetzingen, ZMR 1979 S. 288: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung; enger LG Wuppertal, DGVZ 1995 S. 41: 5 Tage nach der Entbindung.

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