Kurzbeschreibung

Musterformulierung für den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts für die Zeit zwischen dem Abschluss des Arbeitsvertrags und dem tatsächlichen Arbeitsbeginn. Das Muster ist als Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag ausgestaltet. Die Klausel kann jedoch auch in diesen selbst mit aufgenommen werden.

Das regelt der Vertrag

Ausgangssituation

Die Standardsituation: Ein Arbeitsvertrag wird abgeschlossen, der Arbeitnehmer soll aber erst zu einem späteren Zeitpunkt die Arbeit aufnehmen. Für die Zeit zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Arbeitsbeginn soll die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen werden.

Rechtlicher Hintergrund

Eine Kündigung schon vor dem ersten Arbeitstag ist ohne besondere Vereinbarung grundsätzlich möglich. Sie unterliegt den gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie jede andere Kündigung. So muss die Kündigung auch vor Arbeitsbeginn stets schriftlich erfolgen (§ 623 BGB).

Für die arbeitgeberseitige Kündigung ist zwar noch kein Kündigungsschutz nach dem KSchG zu beachten, gegebenenfalls aber bestimmte Sonderkündigungsvorschriften (z. B. § 17 MuSchG). Auch der Betriebsrat ist vor der Kündigung anzuhören, § 102 BetrVG.

Soll das Arbeitsverhältnis vor Arbeitsbeginn ordentlich gekündigt werden, sind die jeweiligen Kündigungsfristen zu beachten. Häufig entsteht Streit, ab welchem Zeitpunkt die Kündigungsfristen zu laufen beginnen. Es hängt in erster Linie von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ab, ob bei einer vor Dienstantritt ausgesprochenen ordentlichen Kündigung die Kündigungsfrist bereits mit dem Zugang der Kündigung oder erst an dem Tage beginnt, an dem die Arbeit vertragsgemäß aufgenommen werden soll.[1]

Sonstige Hinweise

Die Aufnahme eines Kündigungsverbots vor Arbeitsaufnahme sollte wohlüberlegt werden. Auch der Arbeitgeber ist hieran gebunden und muss das vereinbarte Arbeitsverhältnis in Vollzug setzen, selbst wenn sich z. B. die Auftragslage zwischen Vertragsschluss und geplantem Beginn drastisch verschlechtert. Unzulässig ist der einseitige Ausschluss der ordentlichen Kündigung vor Arbeitsbeginn nur für den Arbeitnehmer. Ebenfalls unzulässig ist der Ausschluss der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Auf diese Tücken müssen Sie achten:

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse Einzelfall anzupassen.

Wichtig für den Arbeitnehmer:

Der Arbeitnehmer muss die vereinbarte Arbeit antreten. Es besteht nicht mehr die Möglichkeit, ein anderes, "attraktiveres" Stellenangebot anzunehmen und den geschlossenen Arbeitsvertrag vor Arbeitsbeginn zu kündigen.

Wichtig für den Arbeitgeber:

Der Arbeitnehmer muss zwar nach der Vereinbarung die Arbeit antreten und kann dann erst nach Einhaltung der Kündigungsfrist wieder ausscheiden. Es besteht jedoch keine rechtliche Möglichkeit, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu erzwingen. Wirkungsvoller ist der Kündigungsausschluss deshalb, wenn zusätzlich eine Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit (wirksam) vereinbart wird.

Kündigungsverbot, vor Arbeitsaufnahme

Zusatzvereinbarung: Vor der Aufnahme der Tätigkeit kann das Arbeitsverhältnis nicht ordentlich gekündigt werden. Der Lauf der Kündigungsfrist beginnt mit dem Zugang der Kündigung.

Ort ...............
Datum ..........
.............................. ..............................
Arbeitgeber Arbeitnehmer
[1] Grundsätzlich ist es zulässig, dass die Arbeitsvertragsparteien die vorzeitige Kündigungsmöglichkeit vertraglich ausschließen. Dies gilt jedoch nur für die ordentliche Kündigung. Ein Kündigungsausschluss vor Dienstantritt kann sich auch aus den Umständen ergeben, etwa wenn der Arbeitgeber eine Lebens- oder Dauerstellung zugesagt hat, der Arbeitnehmer aus einer sicheren Arbeitsstelle abgeworben worden ist oder wenn eine Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit vereinbart worden ist.

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