Wirtschaftliche Interessen des Vermieters können eine Kündigung grundsätzlich nur im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB[1] begründen.

 
Hinweis

Wegfall einer Grunderwerbsteuerbefreiung

Nach dem Rechtsentscheid des BayObLG vom 17.10.1983[2] stellt der drohende nachträgliche Wegfall einer Grunderwerbsteuerbefreiung durch eine unterlassene Eigennutzung einer vom Vermieter erworbenen Eigentumswohnung ein die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 BGB rechtfertigendes berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses dar, sofern die dem Vermieter dadurch erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erheblich sind.

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