Der BGH gibt den Vermietern recht. Die Eigenbedarfskündigung ist wirksam.

Der im Mietvertrag vereinbarte Ausschluss einer Eigenbedarfskündigung steht der vorliegenden Kündigung nicht entgegen. § 57a ZVG gewährt demjenigen, der eine vermietete Immobilie durch Zwangsversteigerung erwirbt, ein Sonderkündigungsrecht. Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen, wobei die Kündigung nur für den erstmöglichen Termin zulässig ist. Dieses Sonderkündigungsrecht wird durch schuldrechtliche Vereinbarungen – wie hier über den Ausschluss einer Eigenbedarfskündigung – nicht ausgeschlossen, weil es zu den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen gehört.

Ausgeschlossen ist das Sonderkündigungsrecht ausnahmsweise dann, wenn der Mieter im Zwangsversteigerungsverfahren sein Mietrecht angemeldet hat und der Zuschlag unter Ausschluss des Sonderkündigungsrechts erteilt worden ist. Dies war hier aber nicht der Fall, sodass das Sonderkündigungsrecht bestand.

Hier haben die Ersteher die Kündigung sofort nach dem Erwerb zum nächstmöglichen Termin ausgesprochen. Zudem haben sie mit dem Eigenbedarf ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses – ein solches ist gemäß § 573d Abs. 1 BGB auch für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts erforderlich – dargelegt.

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