Der Kündigungsausschluss muss für beide Vertragsteile gelten. Ein Kündigungsausschluss, der nur für den Mieter gilt, ist unwirksam.[1]

 
Hinweis

Ausnahme bei Staffelmietvereinbarung

Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung des BGH, wenn der Kündigungsausschluss in Verbindung mit einer Staffelmiete vereinbart wird.[2]

Die Dauer des Kündigungsausschlusses darf für den Mieter nicht länger sein als für den Vermieter.[3] Die umgekehrte Vertragsgestaltung (längere Vertragsbindung des Vermieters, kürzere des Mieters) ist möglich.

[1] BGH, Urteil v. 19.11.2008, VIII ZR 30/08, NJW 2009 S. 912; Häublein, in ZMR 2004, S. 252, 254; Kandelhard, in WuM 2004, S. 129; Hinz, in WuM 2004, S. 126, 128; Wiek, Mietrecht express, Nr. 3/2004, S. 17.
[3] Wiek, a. a. O..

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