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Anschrift Auftraggeber | |
_________________________ | |
(Ort, Datum) |
Bauvorhaben: __________________________________________________ | ||
Bauvertrag vom _________________________ |
Hier: Kündigung des zwischen uns geschlossenen Bauvertrags
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte/r _________________________,
wie Ihnen bekannt und schriftlich dokumentiert ist, liegt eine Unterbrechung der Bauausführung vor.[1]
Die Unterbrechung dauert nunmehr länger als 3 Monate.[2]
Wir kündigen deshalb den zwischen uns geschlossenen Bauvertrag gem. § 6 Abs. 7 VOB/B.[3] Gleichzeitig übersenden wir in der Anlage unsere Abrechnung entsprechend den Regelungen in § 6 Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 VOB/B.[4]
Wir haben Sie aufzufordern, den in der Abrechnung ausgewiesenen Betrag in Höhe von __________ EUR bis spätestens zum _______________ auf unser Konto zu bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
_________________________
(Unterschrift)
§ 6 Abs. 7 VOB/B ist auch dann anwendbar, wenn ein Auftragnehmer vor der Unterbrechung der Bauausführung mit seiner Arbeit auf der Baustelle noch nicht begonnen hat. Die Kündigung nach § 6 Abs. 7 VOB/B kann vor Ablauf der Dreimonatsfrist erklärt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die Unterbrechung länger als 3 Monate dauern wird. Sie kann auch durch die Vertragspartei erklärt werden, aus deren Risikobereich die Ursache für die Unterbrechung der Bauausführung herrührt oder die diese zu vertreten hat, sofern ihr ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist (BGH, Urteil v. 13.5.2004, VII ZR 363/02, NJW 2004 S. 2373).
Der Auftragnehmer hat dann seine Schlussrechnung zu erstellen. Die Schlussrechnung hat zunächst nach § 6 Abs. 5 VOB/B zu erfolgen. Hat der Auftraggeber die hindernden Umstände zu vertreten, kann der Auftragnehmer darüber hinaus in der Schlussrechnung den Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens abrechnen; den entgangenen Gewinn jedoch nur, wenn dem Auftraggeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (vgl. § 6 Abs. 6 VOB/B). Die Schadensberechnung ist anhand eines Vergleichs vorzunehmen: Zu vergleichen ist die Vermögenslage nach der Unterbrechung mit der Vermögenslage, die ohne Unterbrechung bestehen würde. Nach der Rechtsprechung des BGH ist auf nicht erbrachte Leistungen keine Mehrwertsteuer zu berechnen (BGH, Urteil v. 8.7.1999, VII ZR 237/98, NJW 1999 S. 3261). Schließlich steht dem Auftragnehmer, sofern er die Unterbrechnung nicht zu vertreten hat, noch ein Anspruch nach § 6 Abs. 7 Satz 2 VOB/B zu. Danach sind vom Auftraggeber auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.
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