In seltenen Fällen kommt es erst gar nicht zum Vollzug des Mietverhältnisses, weil dieses bereits vor Einzug des Mieters beendet wird.

 
Praxis-Beispiel

Kündigung vor Einzug

Mieter und Vermieter schließen am 1.7.2023 einen Mietvertrag ab. Das Mietverhältnis soll zum 1.11.2023 beginnen. Kurz nach Abschluss des Vertrags verschlechtert sich der gesundheitliche Zustand der Mutter des Vermieters. Da er selbst im Haus in einer anderen Wohnung lebt, möchte er seine Mutter zu sich holen, um sie pflegen zu können. Er kündigt daher das Mietverhältnis Anfang August 2023.

Für den Beginn der Kündigungsfrist ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung maßgeblich. Kündigt der Vermieter also zum 31.10.2023 und geht die Kündigung dem Mieter bis zum 3. Werktag des August 2023 zu, wird das Mietverhältnis erst gar nicht vollzogen.[1]

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