Beim Vermieter muss es sich um eine natürliche Person handeln. Juristische Personen wie die

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
  • die Aktiengesellschaft (AG) und
  • Vereine

können nicht kündigen. Sie können auch nicht für ihre Gesellschafter, Vorstände, Geschäftsführer oder Mitarbeiter kündigen.[1] Lediglich im Ausnahmefall des Vorliegens dringender betrieblicher Gründe kann etwas anderes gelten.[2] Entsprechende Grundsätze gelten auch für Personengesellschaften wie die

  • offene Handelsgesellschaft (OHG) und die
  • Kommanditgesellschaft (KG).
 

GbR kann wegen Eigenbedarfs kündigen

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt allerdings bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) etwas anderes. Handelt es sich bei der Vermieterin um eine GbR, kann diese das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn einer ihrer Gesellschafter Eigenbedarf hat. Unerheblich ist dabei, ob der Gesellschafter bereits bei Begründung des Mietverhältnisses Gesellschafter war oder erst später Gesellschafter wurde.[3]

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