• Die Bezeichnung von Mitarbeitern des Vermieters als "faul" und "talentfreie Abrissbirne" soll, soweit sich der Mieter durch Lärm infolge von Arbeiten an der Gartenanlage gestört fühlt, weder eine außerordentliche, noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.[1]
  • Die Bezeichnung der Objektbetreuerin als "fette Kaugummidrecksau" und "dreckige Schweinedrecksau" rechtfertigt mindestens die ordentliche Kündigung auch ohne Abmahnung.[2] Da die Kündigung erst mehr als 9 Monate nach dem Vorfall mit der Räumungsklage erfolgte, konnte das Gericht offen lassen, ob diese Äußerungen auch eine außerordentliche fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten.
  • Verwendet der Mieter gegenüber dem Hausverwalter das "Götz-Zitat", ist die außerordentliche fristlose Kündigung wirksam.[3]
  • Bei Beleidigungen gegen Mitarbeiter eines Großvermieters soll eine fristlose Kündigung erst nach entsprechender einschlägiger Abmahnung gerechtfertigt sein.[4]
[1] AG Charlottenburg, Urteil v. 30.1.2015, 216 C 461/14, ZMR 2015, 773.
[2] LG München I, Beschluss v. 13.1.2015, 14 S 24161/14, ZMR 2015, 856.
[4] LG Fulda, Urteil v. 13.3.2006, 1 S 176/05, WuM 2007, 220.

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