Nach der 2. Alternative der Bestimmung des § 543 Abs. 2 Nr. 3 a) BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn sich der Mieter für 2 aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug befindet. In Ergänzung hierzu regelt die Bestimmung des § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB, dass der rückständige Teil der Miete nur dann nicht als unerheblich anzusehen ist, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Der Vermieter kann also kündigen, wenn der Mieter die Miete für den Vormonat überhaupt nicht und auf die Miete für den laufenden Monat mit einem Euro in Rückstand ist.[1]

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