Vor dem Hintergrund der recht großzügigen Rechtsprechung des BGH[1] zum Thema "Schönheitsreparaturen und Raucherexzesse" dürfte es für den Vermieter zwar von größtem Interesse sein, ob und wie stark sein künftiger Mieter raucht. Der (rauchende) Mieter darf jedoch ungestraft lügen. Die Frage, ob der Mietinteressent raucht, ist jedenfalls unzulässig.

 

Rauchverbot durch Individualvereinbarung

Eine formularmäßige Vereinbarung im Mietvertrag, wonach der Mieter in der Wohnung nicht rauchen darf, verstößt gegen § 307 BGB und ist damit unwirksam. Individualvertraglich lässt sich allerdings wirksam ein Rauchverbot vereinbaren.[2] Das formularvertragliche Verbot des Rauchens in den Gemeinschaftsflächen und -räumen (Hausflur, Keller, Dachboden etc.) ist selbstverständlich zulässig.

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