Die Frage, ob das derzeitige Mietverhältnis des Mietinteressenten von seinem derzeitigen Vermieter gekündigt ist, ist grundsätzlich zulässig.[1] Zwar ist zuzugeben, dass dem Mieter mit der Frage nach der Kündigung des vorherigen Mietverhältnisses, insbesondere mit der Frage nach dem Grund, durchaus Informationen aus seinem persönlichen Lebensbereich abverlangt werden, die den Vermieter eigentlich nichts angehen. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Vermieter ein gewichtiges Interesse daran hat zu erfahren, ob es mit dem Mieter im Rahmen des vorherigen Mietverhältnisses Schwierigkeiten gegeben hat, insbesondere für den Fall, dass diese so gravierend waren, dass sie den vorherigen Vermieter zu einer Kündigung veranlasst haben.

Grundsätzlich ist dies auch die Auffassung der DSK. Zu beachten ist allerdings, dass sie die Frage nur dann für zulässig hält, wenn sich der Vermieter bereits entschieden hat, mit dem Mietinteressenten ein Mietverhältnis zu begründen. Fragen nach Pflichtverletzungen könnten jedenfalls zulässig sein. Voraussetzung sei aber, dass die Pflichtverletzung eine Kündigung rechtfertigte und solche Pflichtverletzungen auch noch in Zukunft zu erwarten seien. Die Kündigung müsse dazu rechtskräftig oder die Pflichtverletzung in tatsächlicher Hinsicht unbestritten sein und auch aus Sicht der Mietinteressenten eine Kündigung in rechtlicher Hinsicht rechtfertigen.

[1] AG Kaufbeuren, Urteil v. 7.3.2013, 6 C 272/13, NJW-RR 2013, 849.

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