Die Verpflichtung zur Toleranz gegen (psychisch) kranke Mieter endet, wenn der vertragsgemäße Gebrauch der Mietwohnungen für die übrigen Mietparteien stark beeinträchtigt ist.

Lautes Schreien

Deshalb ist ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB für eine außerordentliche fristlose Kündigung gegeben, wenn etwa der psychisch stark belastete Sohn einer 85 Jahre alten und behinderten Mieterin nachts in der Mietwohnung ständig so laut schreit, dass eine andere Mieterin annähernd jedes Wort verstehen kann und ein weiterer berufstätiger Nachbar, der morgens um 6.00 Uhr aufstehen muss und auf nächtlichen Schlaf angewiesen ist, regelmäßig mehrmals nachts aus dem Schlaf gerissen wird.[1]

Aggressives und bedrohliches Auftreten

Hat der Mieter über einen längeren Zeitraum hinweg den Hausfrieden durch eine Vielzahl von störenden, aggressiven und bedrohlichen Handlungen bis hin zu Tätlichkeiten massiv gestört, liegt eine nachhaltige Störung vor, die nach wiederholter Abmahnung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. Dies gilt auch bei Schuldunfähigkeit des Mieters aufgrund einer psychischen Erkrankung. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses ist nämlich dann nicht mehr zumutbar, wenn dadurch fortgesetzt höchstpersönliche Rechtsgüter verletzt oder gefährdet werden, beispielsweise indem der Mieter

  • Personen verletzt oder mit gefährlichen Gegenständen bedroht oder
  • auch nur in seinen Äußerungen und in der Unkontrolliertheit seines Verhaltens bedrohlich auftritt sowie
  • Sachbeschädigungen am Eigentum der Mieter oder der Vermieter vornimmt.[2]

Fäkalien und Essensreste

Unzumutbare Beeinträchtigungen für den Vermieter und andere Hausbewohner sind dann gegeben, wenn der Mieter wiederholt Eimer mit übelriechender Flüssigkeit von seinem Balkon in den Garten schüttet. Das Mietverhältnis kann aus diesem Grund außerordentlich fristlos gekündigt werden.[3] Entsprechendes gilt, wenn ein Mieter über Monate hinweg mehrfach täglich im Keller uriniert.[4] Auch das Verschmieren der Wohnungstür eines Mitmieters mit Fäkalien rechtfertigt die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses auch ohne Abmahnung und trotz Schuldunfähigkeit des Mieters.[5]

[1] LG Frankfurt, Beschluss v. 28.12.2015, 2-11 S 248/15, MietRB 2016, 64.
[2] LG Berlin, Beschluss v. 20.7.2014, 18 T 91/14, GE 2014, 1140.
[5] AG Braunschweig, Urteil v. 18.2.2005, 119 c 3037, ZMR 2005, 369.

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