Verweigert der Mieter die Duldung von Erhaltungsmaßnahmen, kann dies die außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen.[1] Dies setzt jedoch voraus, dass die Durchführung der Erhaltungsmaßnahme ordnungsgemäß und mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf angekündigt wurde.[2] Insbesondere die Verweigerung der Montage von Rauchwarnmeldern kann die fristlose Kündigung rechtfertigen.[3]

[1] LG Saarbrücken, Urteil v. 8.2.2008, 10 S 33/08, ZMR 2008, 974.
[2] LG Berlin, Urteil v. 17.3.2016, 65 S 289/15, MietRB 2016, 193.
[3] AG Augsburg, Urteil v. 16.5.2018, 22 C 5317/17, IMR 2018, 419.

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