Maßgeblich ist stets die Menge bzw. das Ausmaß der Anpflanzungen. Zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt immer der Anbau in einer Größenordnung, die nicht geringe THC-Mengen gewinnen lassen.[1] Der Mieter darf straffrei Cannabis und Marihuana konsumieren – aber nur in den Mengen, die nach den jeweiligen Ländergesetzen noch unter entsprechend strafbewehrten Grenzen liegen.

Entsprechendes gilt für den Anbau der Rauschgiftpflanzen. Insoweit ist der Anbau von Rauschgiftpflanzen dann sanktionslos, wenn mittels der Pflanzen eine Menge THC gewonnen werden kann, die lediglich straffreien Drogenkonsum ermöglicht. Insoweit ist dann auch unerheblich, dass es ggf. zu einer Polizeirazzia kommt, infolge derer auch der Ruf des Vermieters Schaden nehmen könnte. In einem solchen Fall ist auch keine ordentliche fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses möglich.[2]

  • Befinden sich in der Wohnung 17 ausgewachsene Marihuanapflanzen und 19 Blumentöpfe mit Reststängeln, darüber hinaus auf dem Balkon nochmals 3 ausgewachsene Marihuanapflanzen und 24 Töpfe mit Reststengeln, ist die außerordentliche fristlose Kündigung auch ohne vorangegangene Abmahnung gerechtfertigt.[3]
  • Dies gilt erst recht, wenn die Polizei anlässlich einer Razzia Cannabispflanzen in einer Größenordnung von nahezu einem Kleintransporter beschlagnahmt.[4]

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