Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

die in der 1. Etage links des Hauses … in 50969 Köln gelegene Mietwohnung,

bestehend aus 2 Zimmern, Wohnküche, Bad, WC, Diele, Loggia nebst dazugehörigem Kellerraum zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben und

an die Klägerin 316,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2007 zu zahlen.

Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.6.2008 gewährt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Forderung, wobei der Räumungsausspruch mit 2.000,– EUR zu berücksichtigen ist, abwenden, wenn nicht die Klägerin in dieser Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Der Beklagte mietete die von ihm bewohnte Wohnung von der Klägerin ab September 2002. Die Polizei stellte am 18.9.2007 in der Wohnung 17 Marihuanapflanzen und 43 Blumentöpfe mit Reststengeln unter anderem laut vorliegender Asservatenliste aus dem Strafverfahren 187 Js 1011/07 StA Köln sicher. Die Klägerin kündigte dem Beklagten unter dem 5.10.2007 fristlos hilfsweise fristgerecht wegen professionellen Anbaus von Cannabis und Ernte, Konsum und Weitergabe an Dritte. Der Beklagte hält dem entgegen, er habe nur einige Pflanzen für den Eigenbedarf gezogen und nicht weitergeben sondern die nervliche Belastung aus dem Verlust des Arbeitsplatzes und der Pflege seiner todkranken Mutter abmildern wollen.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe in der Wohnung in erheblichem Umfang Cannabis-Pflanzen angebaut, geerntet, konsumiert und an Dritte weitergegeben. Er habe Nachbarn mit dem typisch süßlichen Geruch belästigt und unerwünschte Personen in das Mietshaus eingelassen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, die in der 1. Etage links des Hauses … in 50969 Köln gelegene Mietwohnung, bestehend aus 2 Zimmern, Wohnküche, Bad, WC, Diele, Loggia nebst dazugehörigem Kellerraum zu räumen und geräumt an sie herauszugeben und

an sie 316,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2007 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

äußerst hilfsweise,

ihm eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren.

Der Beklagte behauptet, er habe mit der Eigenzucht strafbares Verhalten umgehen wollen. Mit nachgelassenem Schriftsatz wird ausgeführt, er habe sich Dünger und Fachliteratur in Geschäften besorgt und nicht gewusst, wie viel er bei seiner ersten Aussaat ernten würde, sich jedoch schon für wenigstens ein halbes Jahr eindecken wollen. Er sei einsichtig und habe das Verständnis der Mitmieter bis auf die Anzeigenerstatterin gefunden. Der Beklagte meint, aus den von ihm angeführten Gründen und weil er schon über 16 Jahre beanstandungslos Mieter der Klägerin sei, habe diese ihn zunächst abmahnen müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Beweiserbieten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann gemäß § 546 I BGB die Herausgabe der Wohnung verlangen, weil durch ihre fristlose Kündigung gemäß §§ 542 I, 543 I, III Nr. 2 BGB das Mietverhältnis mit dem Beklagten beendet worden ist. Der Beklagte hat das Vertragsverhältnis dadurch in seiner Grundlage entscheidend erschüttert, dass er die Wohnung genutzt hat, um in erheblichem Umfang Rauschgift zu produzieren. Bei einem Missbrauch der Mietsache im vorliegenden Umfang ist es dem Vermieter weder zuzumuten, sich zunächst mit einer Abmahnung zu begnügen, noch, dass Mietverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.

Der Beklagte kann sein Fehlverhalten nicht damit abmildern, dass er von einigen Marihuana-Pflanzen und keineswegs professionellem Vorgehen redet. Die Liste über die asservierten Gegenstände, deren Richtigkeit nicht in Frage gestellt worden ist, spricht für sich. Das Schlafzimmer war mit 17 Marihuanapflanzen von 1,10 m Höhe und 19 Blumentöpfen mit Reststengel völlig zweckentfremdet. Auf dem Balkon standen weitere 24 Blumentöpfe mit Reststengel neben drei Marihuanapflanzen, wobei die dazu angegebenen Höhen von 45, 70 und 71 cm im Zusammenhang mit dem vorgefundenen Cannabissamen belegen, dass auch nicht nur eine einzige Aussaat angenommen werden kann. Die weiter sichergestellten Gerätschaften bis zu einem angerauchten Joint belegen das zielgerichtete Vorgehen des Beklagten in großem Stil. Er wird nicht ernsthaft glauben machen wollen, er sei von dem Ergebnis seiner Produktion überrollt worden. Der Ablauf ist von ihm auch hinsichtlich der dabei auf die erworbene Fachliteratur aufbauend gewonnenen Erkenntnisse nach wie vor nicht plausibel dargestellt worden. Angesichts des nicht zu bestreitenden Bestandes hat sich der Beklagte in dem nachgelassenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten immerhin bemüssigt gesehen, eine Absicht dahin zu verlautbaren, dass ein Vorrat für ihn für...

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