Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr innegehaltenen Räumlichkeiten in der pp, bestehend aus zweieinhalb Zimmern, Küche, Bad mit WC, Diele, Balkon und einem Kellerraum zu räumen und in geräumtem Zustand an die Klägerinnen herauszugeben.

2. Es wird eine Räumungsfrist bis 31. Januar 2004 bewilligt.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,– EUR abwenden, sofern nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Mit Vertrag vom 13. April 1994 vermieteten die Klägerinnen der Beklagten die im Klageantrag näher bezeichnete Wohnung. In der Nacht vom 14. zum 15. Dezember 2002 verursachte die Beklagte in alkoholisiertem Zustand einen Brand in ihrer Wohnung. Die Feuerwehr war im Einsatz. In den späten Abendstunden des 23. Februar 2003 alarmierte erneut ein Nachbar die Feuerwehr, nachdem im Treppenhaus starke Rauchentwicklung aufgetreten war, die aus der Wohnung der Beklagten drang.

Mit Schreiben vom 4. April 2003 sprachen die Klägerinnen die fristlose, hilfsweise die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses aus.

Die Klägerinnen beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, die von ihr innegehaltenen Räumlichkeiten in der pp bestehend aus 2 1/2 Zimmern, Küche, Bad mit WC, Diele, Balkon und einem Kellerraum zu räumen und in geräumtem Zustand an sie herauszugeben,

hilfsweise zum 31. Januar 2004.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, ihr eine angemessene Räumungsfrist einzuräumen.

Sie trägt vor bei dem Brand am 14./15. Dezember 2002 habe es sich um einen einmaligen Vorfall nach einer Weihnachtsfeier gehandelt, bei dem lediglich ein Regal in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Bei dem zweiten Vorfall habe sie eine Pfanne auf dem Herd vergessen, die Gefahrensituation aber bereits bemerkt und wirksam bekämpft, ehe die Feuerwehr eingetroffen sei. Sie bedauere die Vorkommnisse, die sich mit Sicherheit nicht wiederholen würden, zumal sich in den vergangenen 10 Jahren Mietzeit kein Anlass zu Beanstandungen ergeben habe. Die Kosten für einen Umzug könne sie nicht aufbringen. Im Übrigen habe sie erhebliche Mittel in die Wohnung investiert.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerinnen können von der Beklagten gemäß § 546 BGB die Räumung und Herausgabe der streitbefangenen Wohnung verlangen, denn die Klägerinnen haben das Mietverhältnis der Parteien mit dem Kündigungsschreiben vom 4. April 2003 wirksam fristlos gekündigt.

Den Klägerinnen stand ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 BGB zu, weil ihr das Verhalten der Beklagten nicht mehr zugemutet werden kann.

Infolge grober Nachlässigkeit ist die Beklagte innerhalb eines kurzen Zeitraumes von zwei Monaten für eine zweimalige erhebliche Gefährdung des Hauses und der Mitmieter verantwortlich. Insoweit ist es unerheblich, ob es ihr – wie sie behauptet – selbst gelungen ist, noch vor dem Eintreffen der Feuerwehr die Gefahrensituationen selbst zu entschärfen und den Schadensbereich auf ihre Wohnung zu begrenzen, denn in beiden Fällen bestand eine akute Brandgefahr, die auch außerhalb ihrer Wohnung so deutlich wahrzunehmen war, dass sich Nachbarn entschlossen, die Feuerwehr zu alarmieren. Die unter diesen Umständen verständlichen Befürchtungen der Mitmieter vor Wiederholungen mit möglicherweise lebensbedrohenden Folgen wurden in dem an die Vermieterinnen gerichteten Schreiben geäußert und zeigen, dass der Hausfrieden auf Grund dieser beiden innerhalb kürzester Zeit von der Beklagten verursachten Vorfälle nachhaltig gestört ist. Nicht nur für das Gebäude selbst, sondern insbesondere für dessen, Bewohner stellt das wiederholte gravierende Fehlverhalten der Beklagten ein derart hohes Sicherheitsrisiko dar, dass es den Klägerinnen schon wegen der ihnen gegenüber den anderen Mietern obliegenden Schutzpflichten nicht zuzumuten ist, nach einer Abmahnung das Vertragsverhältnis weiter fortzusetzen. Unter Berücksichtigung aller Umstände und der Abwägung der beiderseitigen Interessen muss nach den beiden Vorkommnissen dem Sicherheitsbedürfnis der Klägerinnen und der anderen Mieter des Hauses eindeutig der Vorrang eingeräumt werden, denn es ist nicht nur das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig zerstört, sondern es lässt sich auch nicht ausschließen, dass zukünftig besondere Ausnahmesituationen, wie sie die Beklagte bezeichnet, wieder dazu führen können, dass die übliche Sorgfaltspflicht in grober Weise vernachlässigt und eine konkrete Gefahrensituation herbeigeführt wird.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 7, 711 ZPO.

Gemäß § 721 ZPO sah das Gericht eine Räumungsfrist bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist als angemessen aber auch ausreichend an, um auf dem derzeit entspannte...

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