Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses: Cannabisanbau und -konsum im Mietobjekt

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Das Fehlverhalten des Mieters, der im Garten Cannabis angebaut und später im Mietobjekt konsumiert hat, ist nicht so schwerwiegend, daß eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, wenn Maßnahmen der Ermittlungsbehörde sich nachteilig auf den Ruf des Vermieters ausgewirkt haben.

2. Dem Vermieter ist zuzumuten, den Mieter wegen des beanstandeten Verhaltens zunächst abzumahnen und abzuwarten, ob der Mieter sich danach vertragsgerecht verhalten würde. Das entspricht der Bedeutung des Mieterrechts, dem ein eigentumsähnlicher Verfassungsrang zukommt, und der Tatsache, daß geringen Mengen Cannabis keine bedeutsame strafrechtliche Qualität mehr zukommt.

3. Diese Grundsätze gelten auch für die fristgerechte Kündigung gem BGB § 564b Abs 2 S 1 Nr 1.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1734597

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge