Rz. 52

Ist eine Tatsache eingetragen und bekannt gemacht, muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies bleibt ohne Einfluss darauf, dass bereits die Eintragung selbst unabhängig von der Bekanntgabe konstitutive Wirkung hat. So entsteht die Gesellschaft mit Eintragung der Gründung im Handelsregister. Jeder kann sich auf die Eintragungen berufen, es sei denn, ihm kann nachgewiesen werden, dass ihm bekannt war, dass die tatsächlichen Gegebenheiten von den eingetragenen Tatsachen abweichen. Umgekehrt kann sich niemand darauf berufen, dass ihm eine eingetragene Tatsache nicht bekannt war. Für Handlungen, die vor dem sechzehnten Tag nach dem Tag der Bekanntgabe vorgenommen werden, können dem Dritten Eintragungen nicht entgegengehalten werden, wenn er beweisen kann, dass er sie nicht kennen konnte. Falls eine Tatsache unrichtig bekannt gemacht wurde, kann sich ein Dritter auf die eingetragene Tatsache berufen, wenn er nicht wusste, dass diese nicht den eingetragenen Tatsachen entspricht. Befand sich eine Person im Hinblick auf das Eingetragene in gutem Glauben, so darf ihr hierdurch kein Nachteil entstehen.

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