Rz. 99

Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft persönlich und mit seinem Vermögen. Im Innenverhältnis haftet der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft bei Überschreitung seiner Vertretungsmacht für einen eventuell entstandenen Schaden. Eine solche Überschreitung kann ein wichtiger Grund für eine Abberufung sein. Mit seinem Vermögen haftet er in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Im Falle der Verletzung von Regelungen des ZTD, die im öffentlichen Interesse stehen, haftet der Geschäftsführer auch gegenüber Behörden u.Ä. und ist ggf. auch strafrechtlich verantwortlich. Zeichnet der Geschäftsführer ohne Firmenzusatz, kann dies u.U. zu seiner persönlichen Haftung führen, wenn für Dritte nicht aus den Umständen erkennbar sein musste, dass er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer aufgetreten ist.

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