Rz. 32

Die Vorschrift über die gesetzliche Altersversorgung ist im "Gesetz über die Rentenversicherung" (im Folgenden: RentenG)[33] enthalten. Gemäß Art. 65 i.V.m. Art. 22 RentenG hat der Ehegatte eines Verstorbenen u.a. dann Anspruch auf sog. Familienrente (Hinterbliebenenrente), wenn der Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes mindestens 5 Versicherungsjahre oder zehn Rentenjahre erfüllt hat und Invaliditätsrente bezog oder Anspruch auf eine solche Rente hatte. Bei Tod infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit wird diese Familienrente unabhängig von der Versicherungszeit des Verstorbenen gewährt (Art. 65 Abs. 2 RentenG). Auch eheliche und nichteheliche sowie adoptierte Kinder haben Anspruch auf diese Familienrente – grds. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr (Art. 69 Abs. 1 RentenG), wobei sich der Rentenanspruch unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. bei Arbeitslosigkeit eines minderjährigen Kindes, verlängern kann. Daneben steht einer Witwe oder einem Witwer[34] gem. Art. 67 Abs. 1 RentenG Witwenrente zu, wenn er oder sie zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten das 50. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er oder sie zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten oder innerhalb eines Jahres danach arbeitsunfähig war oder wird oder wenn zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten Kinder vorhanden sind, die einen eigenen, vom verstorbenen Elternteil abgeleiteten Anspruch auf Familienrente haben und beim überlebenden Elternteil aufwachsen. Soweit eine Witwe oder ein Witwer zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten das 45., aber noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet hat, entsteht dieser Rentenanspruch nach Vollendung des 50. Lebensjahres (Art. 67 Abs. 2 RentenG).

 

Rz. 33

Die Rechtsfolgen einer Ehe im Hinblick auf die Krankenversicherung werden durch das "Gesetz über die Krankenpflichtversicherung" (im Folgenden: KrankenVG)[35] geregelt. Gemäß Art. 10 KrankenVG sind folgende Personen (soweit sie nicht selbst pflichtversichert sind, z.B. weil sie in einem Arbeitsverhältnis stehen), mitversichert: Ehegatten und nichteheliche Lebensgefährten, eheliche, nichteheliche, adoptierte und Stiefkinder sowie Waisen, die vom Versicherten unterhalten werden, und Eltern, Stiefeltern, Geschwister und Enkel, die mit dem Versicherten in einem Haushalt leben, soweit sie wiederum ebenfalls vom Versicherten unterhalten werden, nicht arbeitsfähig sind und keine eigenen Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhalts haben.

[33] Zakon o mirovinskom osiguranju, NN RH Nr. 157/13, 151/14, 33/15, 93/15, 120/16, 18/18, 62/18, 115/18, 102/19.
[34] Nach Art. 67 Abs. 5 RentenG ist der Witwer der Witwe gleichgestellt und es gelten dieselben Regeln.
[35] Zakon o obveznom zdravstvenom osiguranju, NN RH Nr. 80/13, 137/13, 98/19.

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