Tenor

Die Klage, wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist für den Beklagten hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 DM abwenden, sofern nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Vermieterin, der Beklagte Mieter der Wohnung Nummer C 1/3044-0036-01, gelegen in Cottbus, … Mit Mietvertrag vom 18. Januar 1977 mietete der Beklagte die streitgegenständliche Wohnung an.

Noch während des bestehen des Mietverhältnisses in der Zeit der ehemaligen Deutschen Demokratische Republik heiratete der Beklagte. Seine Frau ist …

Ein Mieterhöhungsschreiben vom 12. August 1991 wurde direkt an Frau … gericht.

Die Klägerin hat am 14. Januar 1993 den Beklagten fristlos gekündigt. Eine Kündigung an Frau … wurde nicht Erklärt.

Die Klägerin ist der Ansicht, daß der Beklagte zur Räumung der streitgegenständlichen Wohnung und Zahlung der rückständigen Miete verpflichtet sei. Es könne ihr, der Klägerin, nicht zugemutet werden, bei sämtlichen Miet Parteien zu überprüfen, ob nun tatsächlich irgendwelche Ehepartner in den Mietvertrag eingetreten sind.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, die Wohnung Nummer C1/3044-0036-01, gelegen, … bestehend des 4 Zimmern, Küche und Bad, zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben,

sowie

den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, einen Betrag von 2.383,28 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 01. Oktober 1991 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, daß zum einen die Kündigung nur gegen den Beklagten ausgesprochen worden sei und damit unwirksam sei. Überdies bestünden keine Mietrückstände in Höhe von 2.383,28 DM. Dies folge daraus, daß das Mieterhöhungsbegehren vom 12. August 1991 ausschließlich an die Ehefrau des Beklagten, … gerichtet worden sei und somit nicht wirksam geworden sei. Demnach seien keine Mietrückstände zu verzeichnen.

Hinsichtlich der weiter Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Räumung der streitgegenständlichen Wohnung und auf Zahlung von 2.183,28 DM gemäß §§. 554 Abs. 1, 535 Satz 2 BGS zu.

Zu dieser Überzeugung kommt des Gericht aufgrund des insoweit unbestrittenen Vortrages des Beklagten. Zum einen ist der Klägerin bekannt gewesen, daß im Verlaufe des Mietverhältnisses der Beklagt geheiratet hat. Dies hat, da zum damaligen Zeitpunkt unstreitig das ZGB der DDR Anwendung gefunden hat, dazu geführt, daß gemäß § 100 Abs. 3 ZGB beide Ehegatten Mieter der streitgegenständlichen Wohnung geworden sind. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der von Quarch in WuM 1993, Seite 224, 225 vertretenen Auffassung gefolgt werden kann oder nicht. In dieser Abhandlung geht der Autor insbesondere darauf ein, daß es gerade Großvermietern oftmals nicht bekannt ist, ob tatsächlich auch eine Ehe besteht oder nicht Im vorliegenden Falle ist jedoch im Jahre 1991 ein Mieterhöhungsbescheid ausschließlich an die Ehefrau des Beklagten gerichtet worden. Somit hat das Gericht davon auszugehen daß vor nicht allzu langer Zeit die Klägerin noch positiv davon Kenntnis hatte, daß ein Mietverhältnis zwischen ihr und dem Ehepaar …noch besteht. Sie hätte jedenfalls aufgrund dieser Kenntnis aus Gründen der Vorsorge gegenüber beiden Ehepartnern die Kündigung aussprechen müssen.

Jedoch ist auch der Zahlungsanspruch von dem Beklagten in erheblicher Weise bestritten worden. So hat der Beklagte angeführt, daß ausschließlich seine Ehefrau das Mieterhöhungsbegehren vom 12. August 1991 erhalten hat. Dieser Darstellung ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Da es jedoch für die Wirksamkeit eines ordnungsgemäßen Mieterhöhungsverlangens zwingend erforderlich ist, daß dieses gegenüber allen Mietparteien erklärt werden muß, ist das Mieterhöhungsbegehren vom 12. August 1991 (Blatt 23 der Akten) als formell unwirksam anzusehen.

Daher war zu entscheiden wie geschehen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1440727

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