Leitsatz

Die Sonn- und Feiertagszuschläge hat der Arbeitgeber auch dann zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer sich an solchen Tagen krank meldet. Das Entgeltausfallprinzip sichert dem Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge.

 

Sachverhalt

Das BAG hatte folgenden Fall zu entscheiden: Die Klägerin war aufgrund Arbeitsvertrags vom 26.10.2001 in der von der Beklagten betriebenen Seniorenresidenz als Saalservicekraft beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah für die Arbeit an Sonntagen einen Zuschlag von seinerzeit 70 DM vor. Der Arbeitgeber zahlte darüber hinaus, ohne dass eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, diesen Zuschlag auch an Feiertagen. Die Klägerin war an mehreren dieser Sonn- und Feiertage krank gemeldet. Die Beklagte zahlte ihr hierfür Sonn- und Feiertagszuschläge in unstreitiger Höhe von 440,80 EUR nicht aus. Die Klägerin klagte und das BAG gab ihm Recht.

Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit sind ein Ausgleich für eine besonders lästige oder belastende Arbeit und als Bestandteil des regulären Arbeitslohns auch im Krankheitsfall zu zahlen.

Grundlage der Beurteilung sind die §§ 4, 4a des Lohnfortzahlungsgesetzes. Nach Auffassung des BAG erhält das dort geregelte Entgeltausfallprinzip dem Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge.

Lediglich Leistungen, die nicht an die Erbringung der Arbeitsleistungen in einem bestimmten Zeitabschluss gekoppelt sind, sondern hiervon unabhängig aus besonderem Anlass gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt. Hieraus folgt: Die Entgeltfortzahlung für wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Sonn- und Feiertagsarbeit schließt die entsprechenden Zuschläge mit ein. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass vorliegend lediglich der Zuschlag für die Sonntagsarbeit arbeitsvertraglich geregelt war. Die Feiertagszuschläge wurden nach Auffassung des BAG aufgrund betrieblicher Übung gezahlt, so dass auch insoweit ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung bestand. Schließlich nützte es der Beklagten auch nichts, dass sie der Klägerin Ersatzruhetage gewährt hatte. Diese Ersatzruhetage sind nämlich aus Gründen des Gesundheitsschutzes grundsätzlich zu gewähren und keine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil v. 14.1.2009, 5 AZR 89/08.

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