Überblick

Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG). Der Anteil des einzelnen Wohnungseigentümers bestimmt sich in erster Linie nach den im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsquoten. Die Verteilung der Kosten von Maßnahmen der baulichen Veränderung richtet sich nach § 21 WEG.

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