Hinsichtlich des Betriebskostenbegriffs kann grundsätzlich auf die mietrechtliche Bestimmung des § 556 Abs. 1 BGB Bezug genommen werden, wobei der wohnungseigentumsrechtliche Kostenbegriff weiter- und darüber hinausgeht. Nach § 556 Abs. 1 BGB kann der Vermieter bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag die Betriebskosten auf den Mieter umlegen. Der Begriff der Betriebskosten wird dabei in § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB definiert. Einzelheiten sind in der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (BetrKV) geregelt. Eine Aufstellung umlegbarer Betriebskosten enthält § 2 BetrKV, wobei entsprechend der Betriebskostengeneralklausel des § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB durchaus weitere Kostenpositionen hinzukommen können.

 
Typische Kostenpositionen einer WEG Betriebs- und Verwaltungskosten
Gebäudeversicherung § 2 Nr. 13 BetrKV
Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung (ggf. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) § 2 Nr. 13 BetrKV
Glasversicherung § 2 Nr. 13 BetrKV
Abfallbeseitigung § 2 Nr. 8 BetrKV
Straßenreinigung § 2 Nr. 8 BetrKV
Schmutzwassergebühren § 2 Nr. 3 BetrKV
Frischwasserversorgung § 2 Nr. 2 BetrKV
Allgemeinstrom § 2 Nr. 11 BetrKV
Heiz- und Warmwasserkosten § 2 Nr. 4 BetrKV
Hausmeister § 2 Nr. 14 BetrKV
Hausreinigung § 2 Nr. 9 BetrKV
Gartenpflege § 2 Nr. 10 BetrKV
Wartung Aufzugsanlagen § 2 Nr. 7 BetrKV
Gebühren Kabel-TV (oder Satelliten-TV-Anlage) § 2 Nr. 15 BetrKV
Schädlingsbekämpfung § 2 Nr. 9 BetrKV
Verwalterhonorar  
Sonstige administrative Kosten (z.  B. Saalmiete Eigentümerversammlung/Beglaubigung Protokoll)  
Kosten Geldverkehr  
Auslagen/Vergütung Verwaltungsbeirat (ggf. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung)  
Erhaltung, also Instandhaltung und Instandsetzung (laufend)  
Zuführung zur Erhaltungsrücklage  

Wie die Übersicht zeigt, sind die überwiegenden Kostenpositionen einer Wohnungseigentümergemeinschaft bereits von der Betriebskostenaufstellung in § 2 BetrKV erfasst.

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