Hinsichtlich des Betriebskostenbegriffs kann grundsätzlich auf die mietrechtliche Bestimmung des § 556 Abs. 1 BGB Bezug genommen werden, wobei der wohnungseigentumsrechtliche Kostenbegriff weiter- und darüber hinausgeht. Nach § 556 Abs. 1 BGB kann der Vermieter bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag die Betriebskosten auf den Mieter umlegen. Der Begriff der Betriebskosten wird dabei in § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB definiert. Einzelheiten sind in der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (BetrKV) geregelt. Eine Aufstellung umlegbarer Betriebskosten enthält § 2 BetrKV, wobei entsprechend der Betriebskostengeneralklausel des § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB durchaus weitere Kostenpositionen hinzukommen können.
Typische Kostenpositionen einer WEG | Betriebs- und Verwaltungskosten |
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Gebäudeversicherung | § 2 Nr. 13 BetrKV |
Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung (ggf. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) | § 2 Nr. 13 BetrKV |
Glasversicherung | § 2 Nr. 13 BetrKV |
Abfallbeseitigung | § 2 Nr. 8 BetrKV |
Straßenreinigung | § 2 Nr. 8 BetrKV |
Schmutzwassergebühren | § 2 Nr. 3 BetrKV |
Frischwasserversorgung | § 2 Nr. 2 BetrKV |
Allgemeinstrom | § 2 Nr. 11 BetrKV |
Heiz- und Warmwasserkosten | § 2 Nr. 4 BetrKV |
Hausmeister | § 2 Nr. 14 BetrKV |
Hausreinigung | § 2 Nr. 9 BetrKV |
Gartenpflege | § 2 Nr. 10 BetrKV |
Wartung Aufzugsanlagen | § 2 Nr. 7 BetrKV |
Gebühren Kabel-TV (oder Satelliten-TV-Anlage) | § 2 Nr. 15 BetrKV |
Schädlingsbekämpfung | § 2 Nr. 9 BetrKV |
Verwalterhonorar | |
Sonstige administrative Kosten (z. B. Saalmiete Eigentümerversammlung/Beglaubigung Protokoll) | |
Kosten Geldverkehr | |
Auslagen/Vergütung Verwaltungsbeirat (ggf. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) | |
Erhaltung, also Instandhaltung und Instandsetzung (laufend) | |
Zuführung zur Erhaltungsrücklage |
Wie die Übersicht zeigt, sind die überwiegenden Kostenpositionen einer Wohnungseigentümergemeinschaft bereits von der Betriebskostenaufstellung in § 2 BetrKV erfasst.
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