Leitsatz

Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage der Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen in nicht vermögensrechtlichen Familiensachen und die dafür erforderliche Beschwerdesumme.

 

Sachverhalt

Die Antragstellerin hatte in einer nicht vermögensrechtlichen Familiensache gegen die Kostengrundentscheidung Beschwerde eingelegt.

Ihr Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde der Antragstellerin für nicht zulässig, da die Beschwerdesumme des § 61 Abs. 1 FamFG von 600,00 EUR nicht erreicht werde. Die der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zustehende Gebühr aus einem Gegenstandswert von 3.000,00 EUR zuzüglich der Gerichtskosten belaufe sich auf insgesamt 360,68 EUR.

Mit Ausnahme des OLG Nürnberg (MDR 2010, 403) hätten bislang alle anderen OLG die Auffassung vertreten, dass für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung Voraussetzung für deren Zulässigkeit die Überschreitung des Wertes des Beschwerdegegenstandes von 600,00 EUR sei. Dies gelte auch dann, wenn die Kostenentscheidung mit einer Entscheidung in der Hauptsache getroffen werde (OLG Stuttgart FamRZ 2010, 664 f.; OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.2.2010 - 14 UF 175/09) als auch bei einer isolierten Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache (OLG Hamburg FamRZ 2010, 665 f.).

In der Literatur werde auch die Auffassung vertreten, dass eine Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten ohne Mindestbeschwer zulässig sei. Das OLG folgte der Auffassung anderer OLG, wonach bei einer isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung die Zulässigkeitsgrenze des § 61 Abs. 2 FamFG gelte, der Wert des Beschwerdegegenstandes somit 600,00 EUR übersteigen müsse. Sobald nur die Kostenentscheidung angefochten werde, handele es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Dies ergebe sich auch aus der BT-Drucksache 16/6308 in der Begründung zu § 61 FamFG S. 204.

Dort sei ausgeführt worden, dass das Gesetz auf eine Sonderregelung für die Anfechtbarkeit von Kosten und Auslagenentscheidungen verzichte, auch für diese Entscheidung sei ein Wert des Beschwerdegegenstandes von 600,00 EUR erforderlich.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.05.2010, 11 WF 300/10

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge