Leitsatz

Getrennt lebende Eheleute stritten um den Kindesunterhalt für ein im Jahre 1994 geborenes gemeinsames Kind. Seit August 2008 zahlte die Beklagte Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 307,00 EUR an die Klägerin.

Mit der am 2.10.2008 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 343,00 EUR für die Zeit ab 1.9.2008 geltend gemacht. Der Beklagte war von ihr zuvor nicht zur Errichtung eines außergerichtlichen Unterhaltstitels aufgefordert worden.

Bereits im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren hat der Beklagte für den Fall der Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe angekündigt, für die Zeit bis einschließlich Dezember 2008 einen Unterhaltsbetrag i.H.v. 307,00 EUR und für die Zeit ab 1.1.2009 in Höhe des Mindestunterhalts - seinerzeit 288,00 EUR - anzuerkennen.

Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Klägerin hat er sofort entsprechend seiner Ankündigung einen monatlichen Unterhaltsbetrag i.H.v. 307,00 EUR bis einschließlich Dezember 2008 und i.H.v. 295,00 EUR für die Zeit ab Januar 2009 anerkannt.

Es erging daraufhin ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil im schriftlichen Vorverfahren. Durch Schlussurteil vom 10.12.2009 hat das AG die über das Teilanerkenntnisurteil hinausgehende Klage abgewiesen und dem Beklagten zugleich 9/10 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Gegen die Kostenentscheidung im Schlussurteil wandte sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde.

Das Rechtsmittel war erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG wandte der Beklagte sich zu Recht dagegen, dass das AG sein Anerkenntnis nicht als sofortiges Anerkenntnis gewertet und seiner Kostenentscheidung § 93 ZPO zugrunde gelegt habe.

Danach fielen die Prozesskosten dem Kläger zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben und den Anspruch sofort anerkannt habe.

Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben.

Der Beklagte habe keine Veranlassung zur Klage gegeben, da er ab dem 1.8.2008 den geschuldeten Unterhalt regelmäßig gezahlt habe. Für die Errichtung einer Jugendamtsurkunde ohne entsprechende Aufforderung der Gegenseite habe daher kein Anlass bestanden. Eine entsprechende Aufforderung sei zu keiner Zeit ergangen.

In dem gerichtlichen Verfahren habe der Beklagte unverzüglich in seinem ersten Schriftsatz angekündigt, bei Bewilligung ein entsprechendes Anerkenntnis abzugeben, obgleich er nicht verpflichtet gewesen sei, überhaupt eine Stellungnahme abzugeben, da das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein kontradiktorisches Verfahren sei (OLG Bremen NJW 2009, 2318; OLG Hamm FamRZ 2004, 466).

Mangels Errichtung einer Jugendamtsurkunde durch den Beklagten im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren sei das AG auch nicht gezwungen gewesen, der Klägerin Prozesskostenhilfe für die Klage zu bewilligen. Eine Klageerhebung bei Zahlung des Kindesunterhalts ohne vorangegangene Aufforderung zur Errichtung einer solchen Urkunde stelle sich regelmäßig als mutwillig dar. Dies rechtfertige unabhängig von einem bestehenden Rechtsschutzinteresse auf Titulierung die Zurückweisung des Antrages nach § 114 ZPO.

Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe der Beklagte den Anspruch, soweit dieser begründet gewesen sei, wie angekündigt sofort anerkannt.

Danach seien die Kosten des Rechtsstreits insgesamt der Klägerin aufzuerlegen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.01.2010, 7 WF 1083/09

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