Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsschutzinteresse für vorzeitigen Zugewinnausgleich trotz Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags

 

Verfahrensgang

AG Mannheim (Beschluss vom 18.12.2002; Aktenzeichen 7B F 97/01)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des AG – FamG – Mannheim vom 18.12.2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 2.000 Euro.

 

Gründe

Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 3.7.2001 auf § 1385 BGB gestützte Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich eingereicht und diese mit dem Antrag verbunden, festzustellen, dass dem Beklagten kein Zugewinnausgleichsanspruch zustehe. Die Klage wurde am 6.8.2001 zugestellt.

Gleichzeitig hat die Klägerin Scheidungsantrag gestellt. Ihr Scheidungsantrag wurde am 27.7.2001 zugestellt. Die Ehe wurde durch Urteil vom 19.7.2002 geschieden. Der Scheidungsausspruch wurde am 10.9.2002 rechtskräftig. Darauf haben beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt. Das AG hat dem Beklagten gem. § 91a ZPO die Kosten auferlegt.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.

Der Beklagte bestreitet der Klägerin ein Rechtsschutzinteresse für ihre Klage. Dieses kann jedoch nicht verneint werden.

1. Die Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages nimmt der Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich selbst dann nicht das Rechtsschutzinteresse, wenn der Kläger auch der Scheidungsantragsteller ist. Auch in diesem Fall kann es dem Kläger darauf ankommen, vor Rechtskraft eines Scheidungsausspruchs die Rechtskraft des Urteils, durch das auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt ist, herbeizuführen. Der Beklagte hebt darauf ab, dass dann, wenn das Datum der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vor demjenigen der Rechtshängigkeit der Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich liegt, für die Berechnung des Zugewinnausgleichs das letztere Datum maßgeblich ist. Dies ist richtig und findet auch Bestätigung in der Rechtsprechung (OLG Hamm, Beschl. v. 2.4.1982 – 5 WF 147/82, FamRZ 1982, 609). Indessen hat die Frage, welcher Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs maßgeblich wird, nichts damit zu tun, dass auch durch eine parallel zu einem Scheidungsantrag erhobene Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gem. § 1388 BGB die Gütertrennung herbeigeführt werden könnte. Ein Rechtsschutzinteresse für eine solche Klage ließe sich allenfalls dann verneinen, wenn mit der nötigen Sicherheit vorausgesagt werden kann, dass die Rechtskraft des Urteils, durch das auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt ist, nach der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs eintreten wird. Eine solche Voraussage ist jedoch dann nicht möglich, wenn, wie hier, Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich und Scheidungsantrag gleichzeitig eingereicht werden. Tendenziell ist in einem solchen Fall eher damit zu rechnen, dass über eine auf dreijährige Trennung gestützte Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich früher rechtskräftig entschieden werden kann als über den Scheidungsantrag.

2. Wenn an der Zulässigkeit der Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich kein Zweifel bestehen kann, kommt es nur noch darauf an, ob ohne das erledigende Ereignis die Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich auch sachlich Erfolg gehabt hätte. Dies ist der Fall. Auch der Beklagte hat sachlich nichts eingewendet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1128715

FamRZ 2004, 466

OLGR-KS 2004, 200

www.judicialis.de 2003

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