Leitsatz

In einem Unterhaltsrechtsstreit hatte der Antragsgegner sowohl den gegen ihn gerichteten Auskunfts- als auch den sich daraus ergebenden Unterhaltsanspruch der Antragstellerin im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens anerkannt. Das AG erließ daraufhin einen Anerkenntnisbeschluss und erlegte dem Antragsgegner die Kosten des Stufenklageverfahrens nach § 91 ZPO i.V.m. § 113 FamFG auf.

Hiergegen wandte sich der Antragsgegner mit der Beschwerde. Sein Rechtsmittel blieb erfolglos.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach dem Antragsgegner als mit seiner Rechtsverteidigung unterlegenen Partei die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen seien, da dies der Billigkeit i.S.v. § 243 FamFG entspräche. Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses i.S.v. § 93 ZPO i.V.m. § 243 S. 2 Nr. 4 FamFG und damit die Möglichkeit einer anderweitigen Kostenverteilung aus Billigkeitsgründen hätten nicht vorgelegen.

Der Antragsgegner habe im vorliegenden Fall bereits dadurch Veranlassung zur Klageerhebung geboten, indem er auf die nachweislich mit Schriftsatz vom 27.8.2009 erfolgte Aufforderung zur Auskunftserteilung der Antragstellerin nicht reagiert habe. Überdies sei dem Antragsgegner persönlich mit richterlicher Verfügung das Gesuch der Antragstellerin auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe sowie eine Zweitschrift des Antrages mit Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt worden, auf die er erst nach weiterer gerichtlicher Verfügung und erneuter Fristsetzung reagiert habe.

Vor dem Hintergrund dieses auch bei der in Unterhaltssachen nach § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG ab dem 1.9.2009 im Rahmen der Kostenentscheidung zu beachtenden Verhaltens habe der Antragsgegner durchaus Anlass zur Klageerhebung gegeben. Die Antragstellerin habe aufgrund der fehlenden Reaktion des Antragsgegners auf ihr erstes Aufforderungsschreiben davon ausgehen müssen, dass sie mit ihrem Begehren nur bei Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe Erfolg haben könne.

Nach alledem habe das gegen die Kostengrundentscheidung des AG gerichtete Rechtsmittel des Antragsgegners keinen Erfolg.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 01.04.2010, 3 WF 60/10

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