Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung in einem Unterhaltsrechtsstreit: Anlass zur Klageerhebung bei einem Anerkenntnis

 

Leitsatz (amtlich)

In Familienstreitsachen sind Kostengrundentscheidungen über die Verweisung in § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG nur nach Maßgabe der Vorschriften der ZPO anfechtbar.

 

Normenkette

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO §§ 91, 93

 

Verfahrensgang

AG Dessau-Roßlau (Beschluss vom 08.02.2010; Aktenzeichen 3 F 466/09)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnisbeschlusses des AG - Familiengerichts - Dessau-Roßlau vom 8.2.2010 - 3 F 466/09 UK (Ziff. 2 der Beschlussformel) wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 900 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§ 574 ZPO).

 

Gründe

1. Die gem. § 113 FamFG i.V.m. §§ 99, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingereichte sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Anerkenntnisbeschluss des AG - Familiengerichts - Dessau-Roßlau vom 8.2.2010 (Bl. 47 ff. d.A.), wonach dem Antragsgegner die Kosten des Stufenklageverfahrens nach § 91 ZPO i.V.m. § 113 FamFG nach erfolgtem prozessualen Anerkenntnis auferlegt worden sind, ist in der Sache unbegründet.

Denn zu Recht hat das AG dem Antragsgegner als mit seiner Rechtsverteidigung unterlegenen Partei die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt, da dies der Billigkeit i.S.v. § 243 FamFG entspricht. Die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses i.S.v. § 93 ZPO i.V.m. § 243 Satz 2 Nr. 4 FamFG und damit die Möglichkeit einer anderweitigen Kostenverteilung aus Billigkeitsgründen sind nicht gegeben.

Eine Veranlassung zur Klageerhebung i.S.v. § 93 ZPO gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH, NJW 1979, 2040; derselbe, NJW-RR, 2005, 1005, 1006, derselbe, NJW 2006, 2490 ff.).

Der Antragsgegner hat im Entscheidungsfall, anders als er meint, bereits dadurch Anlass zur Klageerhebung geboten, in dem er auf die nachweislich mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.8.2009 erfolgte Aufforderung zur Auskunftserteilung der Antragstellerin nicht reagiert hat, obwohl ihm das Aufforderungsschreiben - nachweislich - zugegangen ist und der später von ihm anerkannte Auskunfts- als auch der sich daraus ergebende Unterhaltsanspruch zugunsten der Antragstellerin im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens anerkannt worden ist. Überdies ist dem Antragsgegner persönlich mit richterlicher Verfügung vom 17.9.2009 (Bl. 9 d.A.) das Gesuch der Antragstellerin auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe sowie eine Zweitschrift des Antrages mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens übermittelt worden, auf die er erst nach weiterer gerichtlicher Verfügung und der erneuten Fristsetzung des AG vom 13.10.2009 reagiert hat, in dem er außerprozessual und damit erst nach mehrfacher Aufforderung der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 2.10.2009 Auskunft erteilt hat.

Vor dem Hintergrund dieses auch bei der in Unterhaltsachen nach § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG ab dem 1.9.2009 im Rahmen der Kostenentscheidung zu beachtenden Verhaltens hat aber der Antragsgegner sehr wohl Anlass zur Klageerhebung gegeben, konnte und durfte doch die Antragstellerin aufgrund der Nichtreaktion des Antragsgegners auf ihr erstes Aufforderungsschreiben davon ausgehen, dass sie mit ihrem Begehren nur bei Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe werde Erfolg haben können. Auf die vom Antragsgegner mit seiner Beschwerde aufgeworfene Frage, ob ein Anerkenntnis noch sofortig i.S.v. § 93 ZPO ist, wenn es im schriftlichen Verfahren nach Anzeige der Verteidigungsbereitschaft bzw. vor dem frühen Termin zur mündlichen Verhandlung stattfindet, kommt es nicht an. Die insoweit zitierte Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschl. v. 30.5.2009 - VI ZB 64/05 = BGH FamRZ 2006, 1189 ff.) vermag im Entscheidungsfall nicht zu tragen, lag doch dem vom BGH zu beurteilenden Sachverhalt die abweichende Tatsache zugrunde, dass der dortige Kläger, ohne vorherige Aufforderung an den Beklagten, unmittelbar Klage erhoben hatte, die alsdann noch nach Verteidigungsanzeige binnen der gerichtlich gesetzten Erwiderungsfrist vom Beklagten anerkannt worden war.

Nach alledem jedenfalls hatte das gegen die Kostengrundentscheidung des AG gerichtete Rechtsmittel des Antragsgegners keinen Erfolg.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, wonach der Antragsgegner als mit seiner Beschwerde unterlegene Partei auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat.

3. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 42 Abs. 1, 40 Abs. 1 FamGKG und bemisst sich nach dem Interesse des Antragsgegners, nicht mi...

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