Leitsatz

  1. Kosten für die Nutzung eines Kabelanschlusses sind mangels Vereinbarung nicht solche des gemeinschaftlichen Eigentums, sondern betreffen allein den angeschlossenen Sondereigentümer
  2. Nichtiger Eigentümerbeschluss ohne vollziehbaren Inhalt
  3. Unbilliger Öffnungsklausel-Beschluss
 

Normenkette

§§ 16 Abs. 2 und 28 WEG

 

Kommentar

  1. Bei den Kosten für die Nutzung des Kabelanschlusses handelt es sich mangels Vereinbarung nicht um Kosten des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, sondern um solche, die allein durch die Nutzung im Bereich des Sondereigentums anfallen (wie BGH, NJW 2003, 3478 für die Kaltwasserkostenverteilung).
  2. Der allgemeine Kostenverteilungsschlüssel in der Gemeinschaftsordnung kann für die Kabelnutzungsentgelte nicht herangezogen werden.
  3. Wird im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Kabelnetzbetreiber das Nutzungsentgelt nach Wohneinheiten erhoben (unabhängig von der Größe von Wohnungen bzw. Miteigentumsanteilen), so entspricht nur eine entsprechende Verteilung auch im Verhältnis der Wohnungseigentümer ordnungsgemäßer Verwaltung.
  4. Die fehlende Unterschrift unter einem Versammlungsprotokoll macht die protokollierten Beschlüsse nicht fehlerhaft, sondern schmälert nur den Beweiswert eines Protokolls als Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO (vgl. BGH v. 3.7.1997, V ZB 2/97, NJW 1997, 2956 m.w.N.).
  5. Die Nichtberücksichtigung von Einnahmen in einem Wirtschaftsplan rechtfertigt die Ungültigerklärung eines Wirtschaftsplans jedenfalls dann nicht, wenn diese nur geringfügig sind und sich kaum spürbar auf die Bemessung der Höhe der monatlich zu erbringenden Vorauszahlungen auswirkt (wie hier).
  6. Ein Mehrheitsbeschluss ist u.a. dann materiell-rechtlich nichtig, wenn dieser keinen vollziehbaren Inhalt hat (fehlende Bestimmbarkeit bzw. Erkennbarkeit einer Regelung aus sich heraus).
  7. Auch im Rahmen einer vereinbarten Öffnungsklausel ist ein Kostenverteilungsänderungsbeschluss sachlich nicht gerechtfertigt und auch unbillig, wenn Eigentümer im Falle zeitweiser Nichtnutzung ihrer Einheiten Verbrauchskostenreduzierungen wünschen. Der Umfang einer Nutzung von Sondereigentum unterliegt ausschließlich der privaten Entscheidung des einzelnen Eigentümers und ist dementsprechend seinem persönlichen Risikobereich zuzurechnen. Auf persönliche Interessen kann nicht besonders Rücksicht genommen werden.
  8. Die Menge von Schmutzwasser wird in erster Linie nicht durch die Größe des Miteigentumsanteils bestimmt, sondern durch den Verbrauch des Frischwassers, der maßgeblich durch die Anzahl der in einem Haushalt lebenden Personen bestimmt wird. Es entspricht deshalb sachlichen Grundsätzen, im Rahmen einer Öffnungsklausel die Verteilung der Abwasserabgaben für das Schmutzwasser an der Personenzahl zu orientieren und damit eine verbrauchsabhängige Bezugsgröße zum Verteilungsmaßstab zu erheben.
  9. Prozessvoraussetzung für eine Feststellungsklage ist ein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers an alsbaldiger Feststellung. Ein solches ist gegeben, wenn das erstrebte auf Feststellung gerichtete Urteil geeignet ist, eine dem Recht oder der Rechtslage des Betroffenen drohende Gefahr zu beseitigen, die dadurch begründet wird, dass der Anspruchsgegner dieses Recht ernsthaft bestreitet oder er sich eines ihm zustehenden Rechts gegenüber dem Antragsteller berühmt (vorliegend wurde das Feststellungsinteresse bejaht).
 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 04.05.2004, 15 W 142/03

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