Leitsatz

Bei den Kosten für die Nutzung des Kabelanschlusses handelt es sich nicht um Kosten des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, sondern um solche, die allein durch die Nutzung im Bereich des Sondereigentums anfallen.

 

Fakten:

Wie die im Bereich des jeweiligen Sondereigentums veranlassten Kosten zu verteilen sind, bestimmt sich in erster Linie nach der Teilungserklärung. Enthält diese keine Regelung darüber, wie die im Sondereigentum angefallenen Kabelnutzungsentgelte zu verteilen sind, können die Miteigentümer diese Angelegenheit in eigener Verantwortung einvernehmlich regeln. Der allgemeine Kostenverteilungsschlüssel einer Teilungserklärung kann für die Kabelnutzungsentgelte nicht herangezogen werden. Wird im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Kabelnetzbetreiber das Nutzungsentgelt nach Wohneinheiten erhoben, so entspricht nur eine entsprechende Verteilung auch im Verhältnis der Wohnungseigentümer ordnungsgemäßer Verwaltung. Die laufenden Kosten für den Kabelanschluss sind demnach also nicht nach Miteigentumseinheiten umzulegen, sondern nach Anschlüssen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 04.05.2004, 15 W 142/03

Fazit:

Was der BGH zu Kaltwasserkosten entschieden hat, überträgt das OLG Hamm sinnvollerweise auf die Kostenverteilung der Kabelgebühren. Dass sich die Miteigentümer zum Abschluss eines einheitlichen Kabelnutzungsvertrags mit dem Netzanbieter entschlossen haben, ist für die Kostenverteilung ohne Belang. Vielmehr geht es ausschließlich um die Verteilung der Kosten, die durch die Inanspruchnahme der Leistung des Kabelnetzanbieters in der jeweiligen Sondereigentumseinheit entstehen und daher von der Vorschrift des § 16 Abs. 2 WEG nicht erfasst werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge