(1) 1Die Zahl der Ratsfrauen oder Ratsherren beträgt in Gemeinden und Samtgemeinden

mit bis zu 500 Einwohnerinnen und Einwohnern 6,
mit 501 bis 1 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 8,
mit 1 001 bis 2 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 10,
mit 2 001 bis 3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 12,
mit 3 001 bis 5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 14,
mit 5 001 bis 6 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 16,
mit 6 001 bis 7 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 18,
mit 7 001 bis 8 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 20,
mit 8 001 bis 9 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 22,
mit 9 001 bis 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 24,
mit 10 001 bis 11 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 26,
mit 11 001 bis 12 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 28,
mit 12 001 bis 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 30,
mit 15 001 bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 32,
mit 20 001 bis 25 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 34,
mit 25 001 bis 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 36,
mit 30 001 bis 40 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 38,
mit 40 001 bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 40,
mit 50 001 bis 75 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 42,
mit 75 001 bis 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 44,
mit 100 001 bis 125 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 46,
mit 125 001 bis 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 48,
mit 150 001 bis 175 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 50,
mit 175 001 bis 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 52,
mit 200 001 bis 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 54,
mit 250 001 bis 300 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 56,
mit 300 001 bis 350 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 58,
mit 350 001 bis 400 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 60,
mit 400 001 bis 500 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 62,
mit 500 001 bis 600 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 64,
mit mehr als 600 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 66.

2In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden erhöht sich diese Zahl jeweils um eins.

 

(2) Die Zahl der Kreistagsabgeordneten beträgt in Landkreisen

mit bis zu 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 42,
mit 100 001 bis 125 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 46,
mit 125 001 bis 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 50,
mit 150 001 bis 175 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 54,
mit 175 001 bis 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 58,
mit 200 001 bis 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 62,
mit 250 001 bis 300 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 64,
mit 300 001 bis 350 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 66,
mit 350 001 bis 400 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 68,
mit mehr als 400 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 70.
 

(3) Die Zahl der Regionsabgeordneten beträgt 84.

 

(4) 1In Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 8 000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie in Landkreisen und der Region Hannover kann die Zahl der für die nächste allgemeine Wahlperiode zu wählenden Abgeordneten um 2, 4 oder 6 verringert werden. 2Die Entscheidung ist bis spätestens 18 Monate vor dem Ende der laufenden Wahlperiode durch Satzung zu treffen. 3Die Zahl von 20 Abgeordneten darf nicht unterschritten werden.

 

(5) 1Werden Gemeinden oder Landkreise vereinigt oder neu gebildet oder Samtgemeinden neu gebildet, zusammengeschlossen oder umgebildet, so kann die Zahl der zu wählenden Abgeordneten bis zum Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode um 2, 4 oder 6 erhöht werden. 2Die Erhöhung ist bei Vereinigung oder Neubildung von Gemeinden oder Landkreisen durch übereinstimmende Satzungen der beteiligten Gemeinden oder Landkreise zu regeln; bei Neubildung, Zusammenschluss oder Umbildung von Samtgemeinden gelten § 100 Abs. 1 Satz 5, § 101 Abs. 1 Satz 3 und § 102 Abs. 1 Halbsatz 2. 3Die Satzungen müssen vor der Verkündung des Gesetzes, das die Vereinigung oder Neubildung regelt, verkündet worden sein.

 

(6) Beschlüsse nach Absatz 4 oder 5 bedürfen der Mehrheit der Mitglieder der Vertretung.

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