1Die Kommunen können im eigenen Wirkungskreis durch Satzung
2. |
die Benutzung
vorschreiben (Benutzungszwang) , |
wenn sie ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür feststellen. 2Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- oder Benutzungszwang zulassen und den Zwang auf bestimmte Gebietsteile der Kommune und auf bestimmte Gruppen von Personen oder Grundstücken beschränken.
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