(1) 1Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. 2Er hat das Vermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten, die Rechnungsabgrenzungsposten, die Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen vollständig zu enthalten, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. 3Der Jahresabschluss hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln.

 

(2) Der Jahresabschluss besteht aus:

 

1.

der Ergebnisrechnung,

 

2.

der Finanzrechnung,

 

3.

der Übersicht über die Teilrechnungen[1] [Bis 31.07.2019: den Teilrechnungen],

 

4.

der Bilanz,

 

5.

dem Anhang.

 

(3) Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen:

1.[2]

 

1.

der Rechenschaftsbericht,

 

1.[3] [Bis 31.07.2019: 2.]

die Anlagenübersicht,

 

2.[4] [Bis 31.07.2019: 3.]

die Forderungsübersicht,

 

3.[5] [Bis 31.07.2019: 4.]

die Verbindlichkeitenübersicht,

 

4.[6] [Bis 31.07.2019: 5.]

eine Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen.

 

(4) Der Jahresabschluss ist innerhalb von fünf[7] [Bis 31.07.2019: vier] Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen.

 

(5) 1Die Gemeindevertretung beschließt über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Haushaltsjahres. 2Sie entscheidet in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Bürgermeisters. 3Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.

 

(6)[8] 1Die Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Entlastung sind der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. 2Die Beschlüsse nach Satz 1, der Jahresabschluss sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Rechnungsprüfungsamtes, soweit ein solches eingerichtet ist, oder des Rechnungsprüfers, soweit ein solcher bestellt ist, sind nach dem für Satzungen geltenden Verfahren öffentlich bekannt zu machen.

Bis 31.07.2019:

(6) 1Die Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Entlastung sind der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen. 2Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung sind der Jahresabschluss mit dem Rechenschaftsbericht sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Rechnungsprüfungsamtes an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen und können im Übrigen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. 3In der öffentlichen Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen.

 

(7)[9] Ergibt sich nach Feststellung des Jahresabschlusses oder der Eröffnungsbilanz, dass dieser oder diese wesentliche Fehler enthält, so sind diese im letzten noch nicht festgestellten Jahresabschluss zu berichtigen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz). Anzuwenden ab 01.08.2019.
[2] Nr. 1 aufgehoben durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz). Anzuwenden bis 31.07.2019.
[3] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz). Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2019.
[4] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz). Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2019.
[5] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz). Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2019.
[6] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz). Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2019.
[7] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz). Anzuwenden ab 01.08.2019.
[8] Abs. 6 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz). Anzuwenden ab 01.08.2019.
[9] Abs. 7 angefügt durch Gesetz zur...

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