(1) Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen.

 

(2)[1] 1Die Haushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu machen. 2Vor ihrer öffentlichen Bekanntmachung ist die beschlossene Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und den Bestandteilen des letzten aufgestellten Jahresabschlusses gemäß § 60 Absatz 2 der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen, die Vorlage soll vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen. 3Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Festsetzungen, darf sie erst nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen hierzu öffentlich bekannt gemacht werden. 4Wird die Genehmigung nicht, nur teilweise oder mit Nebenbestimmungen erteilt, ist in der öffentlichen Bekanntmachung hierauf hinzuweisen. 5Rechtsaufsichtliche Entscheidungen zur Haushaltssatzung, die zu einem späteren Zeitpunkt geändert werden, sind öffentlich bekannt zu machen.

Bis 31.07.2019:

(2) Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung ist vor ihrer öffentlichen Bekanntmachung mit dem Haushaltsplan, seinen Anlagen und dem letzten aufgestellten Jahresabschluss mit seinen Anlagen unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen; die Vorlage soll vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.

(3)[2]

 

(3) 1Die Haushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu machen. 2Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, so darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht werden.

(4)[3]

 

(4) Die Bekanntmachungspflicht erstreckt sich nicht auf den Haushaltsplan und seine Anlagen.

(5)[4]

 

(5) 1Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen und kann im Übrigen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. 2In der öffentlichen Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz). Anzuwenden ab 01.08.2019.
[2] Abs. 3 aufgehoben durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz). Anzuwenden bis 31.07.2019.
[3] Abs. 4 aufgehoben durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz). Anzuwenden bis 31.07.2019.
[4] Abs. 5 aufgehoben durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz). Anzuwenden bis 31.07.2019.

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