(1) Die Gemeinde hat jederzeit ihre Zahlungsfähigkeit sicherzustellen.

 

(2) 1Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kassenkredite[2] [Bis 31.07.2019: Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit] bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten und nach Absatz 3 genehmigten Höchstbetrag aufnehmen, soweit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. 2Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur öffentlichen Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung.

 

(3)[3] 1Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite der Gemeinde bedarf einer Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, soweit dieser zehn Prozent der im Finanzhaushalt veranschlagten laufenden Einzahlungen übersteigt. 2§ 52 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Bis 31.07.2019:

(3) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit der Gemeinde bedarf einer Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, soweit dieser zehn Prozent der im Finanzhaushalt veranschlagten laufenden Einzahlungen aus Verwaltungstätigkeit übersteigt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz). Anzuwenden ab 01.08.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz). Anzuwenden ab 01.08.2019.
[3] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz). Anzuwenden ab 01.08.2019.

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