(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

 

(2) Die Haushaltssatzung kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Haushaltsjahren getrennt, enthalten.

 

(3) 1Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung

 

1.

[1]des Haushaltsplanes unter Angabe

 

a)

der Gesamtbeträge der Erträge und der Aufwendungen sowie des sich nach Veränderung der Rücklagen ergebenden Jahresergebnisses,

 

b)

der Gesamtbeträge der laufenden Einzahlungen und Auszahlungen einschließlich des Betrages der Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie des sich daraus ergebenden Saldos jahresbezogener Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen),

 

c)

der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sowie des sich daraus ergebenden Saldos,

 

d)

des Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ohne Umschuldungen (Kreditermächtigung),

 

e)

des Gesamtbetrages der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),

Bis 31.07.2019:

1.

des Haushaltsplanes unter Angabe des Gesamtbetrages

a)

jeweils der ordentlichen Erträge und der ordentlichen Aufwendungen, der außerordentlichen Erträge und der außerordentlichen Aufwendungen sowie das Jahresergebnis,

b)

jeweils der ordentlichen und außerordentlichen Einzahlungen und Auszahlungen sowie des Saldos,

c)

jeweils der Einzahlungen und Auszahlungen aus der Investitions- und Finanzierungstätigkeit sowie des Saldos,

d)

der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ohne Umschuldungen (Kreditermächtigung),

e)

der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),

 

2.

des Höchstbetrages aller Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit der Gemeinde (Kassenkredite)[2],

 

3.

der Steuersätze (Hebesätze),

 

4.

der Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen.

2Die Haushaltssatzung kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.

 

(4)[3] In der Haushaltssatzung sind der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen, das Ergebnis und die voraussichtliche Höhe des Eigenkapitals jeweils zum Ende des Haushaltsjahres nachrichtlich anzugeben.

Bis 31.07.2019:

(4) In der Haushaltssatzung ist die voraussichtliche Höhe des Eigenkapitals des Haushaltsvorvorjahres, des Haushaltsvorjahres und des Haushaltsjahres jeweils zum Bilanzstichtag darzustellen (Eigenkapitalentwicklung).

 

(5) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr.

 

(6) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

 

(7)[4] Zur Behebung von Fehlern kann die Haushaltssatzung auch nach Ablauf des Haushaltsjahres geändert oder erlassen werden; § 47 ist zu beachten.

[1] Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz). Anzuwenden ab 01.08.2019.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz). Anzuwenden ab 01.08.2019.
[3] Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz). Anzuwenden ab 01.08.2019.
[4] Abs. 7 angefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz). Anzuwenden ab 01.08.2019.

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