(1) 1Das Amt bereitet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister die Beschlüsse und Entscheidungen der Gemeindeorgane vor und führt sie aus. 2In Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde entscheidet das Amt. 3Für Angelegenheiten von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sowie für gesetzlich oder tariflich gebundene Entscheidungen gilt dies nur, wenn der Bürgermeister die Entscheidungsbefugnis dem Amt übertragen hat. 4Für die Kontrolle der Amtsverwaltung durch die Gemeindevertretung hinsichtlich der in den Sätzen 1 bis 3 geregelten Aufgaben gilt § 34 entsprechend. 5Die Gemeinde kann nach Anhörung des Amtes mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde beschließen, einzelne Selbstverwaltungsaufgaben selbst durchzuführen. 6Ist die Gemeinde in einem gerichtlichen Verfahren beteiligt, so wird sie durch das Amt vertreten; eine Vertretung findet nicht statt, wenn es sich um ein Verfahren handelt, das gegen das Amt oder andere amtsangehörige Gemeinden geführt wird. 7Die Gemeinden tragen Prozessführungskosten selbst, soweit der Amtsausschuss nichts anderes beschließt.

 

(2) 1Das Amt besorgt die Kassengeschäfte und führt das Rechnungswesen sowie die Veranlagung und Erhebung der Gemeindeabgaben für die amtsangehörigen Gemeinden. 2Es bereitet für diese die Aufstellung der Haushaltspläne vor.

 

(3) Das Amt hat über die öffentlichen Aufgaben, die mehrere amtsangehörige Gemeinden betreffen und eine gemeinsame Abstimmung erfordern, zu beraten und auf ihre Erfüllung hinzuwirken.

 

(4) Über die Regelung des Absatzes 1[1] [Bis 31.07.2019: 2] Satz 1 hinaus können mehrere amtsangehörige Gemeinden gemeinsam dem Amt Selbstverwaltungsaufgaben übertragen.

 

(5) 1Die Gemeinden können eine Rückübertragung verlangen, wenn sich die Verhältnisse, die der Übertragung zu Grunde lagen, so wesentlich geändert haben, dass den Gemeinden ein Festhalten an der Übertragung nicht weiter zugemutet werden kann. 2Soweit erforderlich, erfolgt in diesen Fällen eine Auseinandersetzung. 3Wenn zwischen dem Amt und der Gemeinde eine einvernehmliche Regelung nicht zu Stande kommt, entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.

 

(6) 1Die Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeinde kann einem Beschluss des Amtsausschusses widersprechen, wenn der Beschluss das Wohl der Gemeinde gefährdet. 2Der Widerspruch muss binnen eines Monats nach Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begründet werden. 3Er hat aufschiebende Wirkung. 4Der Beschluss ist aufgehoben, wenn der Amtsausschuss den Widerspruch nicht binnen eines Monats in einer neuen Sitzung zurückweist; der Beschluss bedarf der Mehrheit aller Mitglieder des Amtsausschusses.

[1] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz). Anzuwenden ab 01.08.2019.

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