(1) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gleichzeitig mit dem Gemeinderat gewählt. 2Für die Wahl gelten die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes.

 

(2) Findet eine Wahl nach Absatz 1 nicht statt, wird die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vom Gemeinderat nach den Bestimmungen des § 46 gewählt.

 

(3) 1Scheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister während der Amtszeit des Gemeinderates aus dem Amt aus und erfolgt die Wahl nicht gleichzeitig mit der Gemeinderatswahl, so wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für die Zeit bis zum 30. September des Jahres, in dem die nächste Amtszeit des Gemeinderates endet, gewählt. 2Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

 

(4) Wird die Wiederwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters später als drei Monate vor Ablauf der Amtszeit durchgeführt, entfällt die Verpflichtung zur Weiterführung des Amtes nach § 119 Abs. 3 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437), in der jeweils geltenden Fassung.

 

(5) Für die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses findet § 78 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes entsprechende Anwendung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge