(1) 1Die Bürgerinnen und Bürger wählen die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl. 2Das Nähere regelt das Landes- und Kommunalwahlgesetz.

 

(2) 1Die Amtszeit beträgt in hauptamtlich verwalteten Gemeinden mindestens sieben und höchstens neun Jahre. 2Sie wird durch die Hauptsatzung bestimmt. 3Auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels aller Mitglieder der Gemeindevertretung ist die Stelle spätestens vier[1] [Bis 31.07.2019: drei] Monate vor dem Wahltag mit einer Bewerbungsfrist von mindestens einem Monat überregional öffentlich auszuschreiben. 4Nach Ablauf der in der Hauptsatzung bestimmten Amtszeit bleibt die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers, längstens aber sechs Monate, im Amt. 5Für die Dauer der Weiterführung der Amtsgeschäfte besteht das Beamtenverhältnis auf Zeit fort, ohne dass es einer erneuten Ernennung bedarf; die bisherigen Bezüge sind weiterzugewähren. 6Eine hauptamtliche Bürgermeisterin oder ein hauptamtlicher Bürgermeister ist verpflichtet, sich einmal zur Wiederwahl zu stellen. 7Wird diese Obliegenheit nicht erfüllt, ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen.

 

(3) 1In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden entspricht die Amtszeit der Wahlperiode der Gemeindevertretung. 2Nach Ablauf der Wahlperiode der Gemeindevertretung endet die Amtszeit mit dem Amtsantritt der neu gewählten Bürgermeisterin oder des neu gewählten Bürgermeisters oder mit dem Amtsantritt einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters.

 

(4) 1Das Wahlergebnis ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen; bei der Wahl in hauptamtlich verwalteten Gemeinden sind die Sitzungsniederschriften des Wahlausschusses über die Zulassung der zur Wahl stehenden Personen und über die Feststellung des Wahlergebnisses vorzulegen. 2Die gewählte Person wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit beziehungsweise als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter für die Dauer der Amtszeit zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister ernannt. 3Die Ernennung erfolgt, wenn kein Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl nach § 35 Absatz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes eingelegt worden ist oder wenn die Gemeindevertretung die Einsprüche nach § 40 Absatz 5 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes zurückgewiesen hat. 4Die Anzeige gilt als gesetzliche Mitwirkung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBI. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBI. I S. 160) geändert worden ist. 5Mit der Ernennung tritt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister das Amt an. 6Bei einer Wiederwahl ist eine neue Ernennungsurkunde auszuhändigen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz). Anzuwenden ab 01.08.2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge