(1) 1Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister. 2Sie verwalten die Gemeinde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. 3Der Gemeinderat führt in den Städten die Bezeichnung Stadtrat.

 

(2) Die vom Bürgermeister geleitete Behörde führt in den Gemeinden die Bezeichnung Gemeindeverwaltung, in den Städten die Bezeichnung Stadtverwaltung, in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde oder der Stadt.

 

(3) 1Der Gemeinderat beschließt über die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, soweit er nicht die Beschlussfassung einem beschließenden Ausschuss übertragen hat (§ 26 Abs. 1) oder der Bürgermeister zuständig ist. 2Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse. 3Über den Vollzug der Beschlüsse hat der Bürgermeister dem Gemeinderat und den Ausschüssen regelmäßig zu berichten. 4Der Gemeinderat hat das Recht und auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, vom Bürgermeister in diesen Angelegenheiten Auskunft zu fordern und Akteneinsicht durch von ihm damit beauftragte Ausschüsse oder bestimmte Gemeinderatsmitglieder zu nehmen.

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