(1) 1Organe des Landkreises sind der Kreistag und der Landrat. 2Sie verwalten den Landkreis nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

 

(2) Die vom Landrat geleitete Behörde führt die Bezeichnung Landratsamt in Verbindung mit dem Namen des Landkreises.

 

(3) 1Der Kreistag beschließt über die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises des Landkreises, soweit er nicht die Beschlussfassung einem beschließenden Ausschuss übertragen hat (§ 105) oder der Landrat zuständig ist. 2Der Kreistag überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse. 3Über den Vollzug der Beschlüsse hat der Landrat dem Kreistag und den Ausschüssen regelmäßig zu berichten. 4Der Kreistag hat das Recht und auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, vom Landrat in diesen Angelegenheiten Auskunft zu fordern und Akteneinsicht durch von ihm damit beauftragte Ausschüsse oder bestimmte Kreistagsmitglieder zu nehmen.

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