Mit der Durchführung einer energetischen Maßnahme darf erst nach dem 31.12.2019 begonnen worden sein. Als Beginn einer Maßnahme werden folgende Sachverhalte angesehen:

  • Ist eine Baugenehmigung für die energetische Maßnahme erforderlich, so gilt der Zeitpunkt als Beginn, in dem der Bauantrag gestellt wurde.
  • Handelt es sich um eine nicht genehmigungspflichtige Baumaßnahme, die aber trotzdem nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben ist, gilt als Beginn der Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung bei der zuständigen Behörde.
  • Für alle anderen nicht genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Maßnahmen ist der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführungen maßgeblich.

Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Beginn der Maßnahme. Gleiches gilt für den Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen.[1]

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