Die steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Wohnung ist sinnvoll und ein kleiner Baustein zur Rettung des Klimas in Deutschland. Erfüllt man die Voraussetzungen, werden bis zu 1/5 der Sanierungsaufwendungen, maximal 40.000 EUR, als Steuerbegünstigung ausgeschüttet. Auch wenn sich das gut anhört, muss der Steuerpflichtige, der die Maßnahme fremdfinanzieren möchte, zum Taschenrechner greifen. Wer nämlich den § 35c EStG in Anspruch nehmen will, darf keine zinsverbilligte Darlehen der öffentlichen Hand zur Finanzierung einsetzen. Das bedeutet, man muss marktübliche Darlehen nutzen. Hier gilt es nun zu prüfen, ob die Kosten für ein marktübliches Darlehen, abzüglich der Steuervergünstigung des § 35c EStG, günstiger ist als ein zinsverbilligtes Darlehen der öffentlichen Hand.

Bei Baudenkmalen die zu eigenen Wohnzwecken dienen und für die auch der § 10f EStG zur Anwendung kommen könnte, lohnt sich auch der Taschenrechner. Zwar wirkt sich die Steuerbegünstigung nur bei den Sonderausgaben aus, jedoch kann man die Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden 9 Jahren mit jeweils bis zu 9 % als Sonderausgabe abziehen. So könnte ein Ansatz der Aufwendungen bei den Sonderausgaben zu einem günstigeren Ergebnis führen.

Wer den § 35c EStG im Auge hat, sollte vorher prüfen, ob er wirklich die günstigste Möglichkeit ist.

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