Handwerkerleistungen

Werden für die Aufwendungen der energetischen Sanierung

  • die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG (für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebauliche Entwicklungsbereichen) oder
  • die Steuerermäßigung nach § 35a EStG wie Handwerkerleistungen (bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen),

in Anspruch genommen, so ist die Förderung nach § 35c EStG nicht möglich.[1]

 
Hinweis

Kein Wechsel möglich

Hat sich der Steuerpflichtige für eine Förderung nach § 10 f EStG, § 35a EStG, § 35c EStG oder die direkte Förderung über öffentliche Mittel entschieden, so ist er bis zum Ende der Förderung an diese Entscheidung gebunden. Ein Wechsel ist nicht möglich.[2]

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