Handwerkerleistungen
Werden für die Aufwendungen der energetischen Sanierung
- die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG (für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebauliche Entwicklungsbereichen) oder
- die Steuerermäßigung nach § 35a EStG wie Handwerkerleistungen (bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen),
in Anspruch genommen, so ist die Förderung nach § 35c EStG nicht möglich.[1]
Kein Wechsel möglich
Hat sich der Steuerpflichtige für eine Förderung nach § 10 f EStG, § 35a EStG, § 35c EStG oder die direkte Förderung über öffentliche Mittel entschieden, so ist er bis zum Ende der Förderung an diese Entscheidung gebunden. Ein Wechsel ist nicht möglich.[2]
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