Gefördert wird der Einbau von stationären Mini-KWK-Anlagen mit einer Leistung bis zu 20 kW elektrischer Leistung. Folgende Aufwendungen werden dabei berücksichtigt: Aufwendungen für
- den Erwerb,
- den Einbau,
- die Einbindung der Mini-KWK-Anlage.
Nicht gefördert werden zusätzliche Wärmeerzeuger und die Wartungskosten.
Folgende Mindestbedingungen sind zu erfüllen:
Mindestbedingungen | erledigt |
Primäreinsparung: Gegenüber der getrennten Erzeugung von Wärme und Strom muss die Primäreinsparung
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Es muss eine wärme- oder stromgeführte Regelung vorhanden sein. | |
Für das angeschlossene Heizungssystem ist ein hydraulischer Abgleich durchzuführen. | |
Die Anlage befindet sich auf der BAFA-Liste für förderfähige Mini-KWK-Anlagen. | |
Eine Förderung ist nicht möglich, wenn sich die Anlage in einem Gebiet mit einem Anschluss- und Benutzungsverbot für Fernwärme befindet. | |
Für die Anlage ist ein Wartungsvertrag abzuschließen. | |
Der Wärmespeicher muss ein Volumen von mindestens 60 l Wasser pro kW thermischer Leistung (kWth) haben. Das maximale erforderliche Speichervolumen beträgt 1.600 l. | |
Zur Messung des erzeugten KWK-Stroms muss ein Stromzähler vorhanden sein. | |
Bei Anlagen ab 10 kWel muss eine Informations- und Kommunikationstechnik vorhanden sein. Die Technik muss die Signale des Strommarktes empfangen können und technisch in der Lage sein, auf diese zu reagieren. |
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