Gefördert wird der Einbau von stationären Mini-KWK-Anlagen mit einer Leistung bis zu 20 kW elektrischer Leistung. Folgende Aufwendungen werden dabei berücksichtigt: Aufwendungen für

  • den Erwerb,
  • den Einbau,
  • die Einbindung der Mini-KWK-Anlage.

Nicht gefördert werden zusätzliche Wärmeerzeuger und die Wartungskosten.

Folgende Mindestbedingungen sind zu erfüllen:

 
Mindestbedingungen erledigt

Primäreinsparung:

Gegenüber der getrennten Erzeugung von Wärme und Strom muss die Primäreinsparung

  • bei Anlagen bis > als 10 kWel mindestens 15 % und
  • bei Anlagen von 10 kWel bis einschließlich 20 kWel mindestens 20 %
betragen. Zudem ist ein Gesamtjahresnutzungsgrad von 85 % einzuhalten.
 
Es muss eine wärme- oder stromgeführte Regelung vorhanden sein.  
Für das angeschlossene Heizungssystem ist ein hydraulischer Abgleich durchzuführen.  
Die Anlage befindet sich auf der BAFA-Liste für förderfähige Mini-KWK-Anlagen.  
Eine Förderung ist nicht möglich, wenn sich die Anlage in einem Gebiet mit einem Anschluss- und Benutzungsverbot für Fernwärme befindet.  
Für die Anlage ist ein Wartungsvertrag abzuschließen.  
Der Wärmespeicher muss ein Volumen von mindestens 60 l Wasser pro kW thermischer Leistung (kWth) haben. Das maximale erforderliche Speichervolumen beträgt 1.600 l.  
Zur Messung des erzeugten KWK-Stroms muss ein Stromzähler vorhanden sein.  
Bei Anlagen ab 10 kWel muss eine Informations- und Kommunikationstechnik vorhanden sein. Die Technik muss die Signale des Strommarktes empfangen können und technisch in der Lage sein, auf diese zu reagieren.  

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