Kurzbeschreibung
Muster für den Prozessvertreter des Arbeitgebers zur Darlegung der bei einer betriebsbedingten Kündigung durchgeführten Sozialauswahl.
Vorbemerkungen
Damit eine betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt ist, muss der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt haben, § 1 Abs. 3 KSchG.
Diese hat in drei Stufen zu erfolgen.
In der ersten Stufe sind vom Arbeitgeber die in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer festzustellen.
In der zweiten Stufe hat der Arbeitgeber die vier Grunddaten, nämlich die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung der einbezogenen Arbeitnehmer miteinander zu vergleichen und abzuwägen, § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG.
In der dritten Stufe kann der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl wieder herausnehmen: Er braucht Arbeitnehmer nicht in die soziale Auswahl einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebs, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt, § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG.
Die Abwägung hat in jedem Einzelfall sorgsam zu erfolgen. Allein der Vergleich in einer Punktetabelle reicht nicht aus.
Das Verhältnis der Bewertung der einzelnen Kriterien zueinander muss ausgewogen sein. Es kann in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 BetrVG oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt worden sein. In einem solchen Fall kann das Gericht die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit prüfen, § 1 Abs. 4 KSchG.
Es wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist, wenn bei einer Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet sind, § 1 Abs. 5 KSchG. Auch in solchen Fällen prüft das Gericht die Ordnungsmäßigkeit der sozialen Auswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit.
Hinsichtlich der Sozialauswahl hat zunächst der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass er eine Sozialauswahl durchgeführt, welche Arbeitnehmer er einbezogen und aus welchen Gründen er bestimmte Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl herausgenommen hat, § 1 Abs. 3 KSchG.
Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten die Klageerwiderung als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.
Klageerwiderung, Darlegung der Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG
An das
Arbeitsgericht ...
...
per beA
In Sachen
… ./. …
Az..: ....
wird zur Ordnungsmäßigkeit der durchgeführten Sozialauswahl wie folgt vorgetragen:
Die Beklagte hat vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung am … eine Sozialauswahl durchgeführt.
Die Beklagte hat derzeit einen Personalbestand von … Arbeitnehmern, davon ... Auszubildende, … kaufmännische und … technische Angestellte sowie den Geschäftsführer ... .
Der/Die Kläger/-in ist seit Eintritt in das Unternehmen der Beklagten im technischen Bereich als … tätig. Er/sie ist lediglich mit den … weiteren Arbeitnehmern aus dem technischen Bereich vergleichbar.
Herr/Frau … war hierbei nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen, weil er/sie Betriebsratsmitglied ist.
Die Beklagte hat demzufolge in die soziale Auswahl die verbleibenden … Arbeitnehmer einbezogen. Hierbei handelt es sich im Einzelnen um folgende Arbeitnehmer, die wie folgt bei der Beklagten betriebszugehörig sind, folgendes Alter, folgende Unterhaltsverpflichtungen und ggf. folgende Schwerbehinderung haben:
- ....
- ....
Die Beklagte hat dementsprechend diese aufgelisteten Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Betriebszugehörigkeit, ihres Alters, ihrer Unterhaltsverpflichtungen sowie nach ggf. vorliegenden Schwerbehinderungen miteinander verglichen.
Dabei kam die Beklagte zu dem Ergebnis, dass der/die Kläger/-in am wenigsten sozial schutzwürdig war. Der/Die Kläger/-in war seit … Jahren betriebszugehörig. Er/Sie war zum Zeitpunkt der Sozialauswahl … Jahre alt und hatte keine Unterhaltsverpflichtungen.
Sämtliche weiteren der in die Sozialauswahl einbezogenen Arbeitnehmer sind länger beschäftigt, haben entweder Unterhaltsverpflichtungen oder es liegen Schwerbehinderungen vor.
Frau … ist zwar wie der/die Kläger/-in seit … Jahren bei der Beklagten beschäftigt und ein Jahr jünger als der/die Klägerin. Sie ist jedoch zu … % schwerbehindert und deshalb sozial schutzwürdiger als der/die Kläger/-in.
Es bestehen auch keine betriebstechnischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bedürfnisse für eine Weiterbeschäftigung des/der Kläger/-in statt der anderen Mitarbeiter.
(elektronisch signiert)
.....
gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...